Die Gebietsbeschränkungen für Rauchfangkehrer in Österreich sind laut dem Schlussantrag von EuGH-Generalanwalt Maciej Szpunar nicht zulässig. Die Gewerbeberechtigung eines Rauchfangkehrers dürfe nicht auf ein bestimmtes Kerngebiet beschränkt sein. Außerdem müsse nicht jede Person, die eine Gewerbeberechtigung als Rauchfangkehrer erlangen möchte, in dem EU-Land ansässig sein.

In dem konkreten Fall ging es um einen Kärntner Rauchfangkehrer, der die Gebietsbeschränkung unter Hinweis auf die Richtlinie zur Dienstleistungsfreiheit ablehnt. Der OGH ersuchte den EuGH um eine Vorabentscheidung. Mit einem endgültigen Urteil wird frühestens gegen Jahresende gerechnet. In 80 Prozent der Fälle folgen die EuGH-Richter dem Schlussantrag des Generalanwalts.

Teilliberalisierung bereits durchgeführt

Der österreichische Nationalrat hatte Ende März bereits eine Teilliberalisierung des Gebietsschutzes für Rauchfangkehrer durchgeführt. Damit können sich die Österreicher den Rauchfangkehrer aussuchen, der ihren Schornstein kehrt oder die Abgasmessung durchführt. Nur für sicherheitsrelevante Tätigkeiten im öffentlichen Auftrag - etwa feuerpolizeiliche Überprüfungen - blieb der Gebietsschutz bestehen. Anlass für die Novelle der Gewerbeordnung war ein drohendes EU-Vertragsverletzungsverfahren.