Ein Anteil von nur zehn Prozent Joghurt in „Frozen Yogurt“ ist nach Ansicht heimischer Gerichte viel zu wenig: Bereits das Landesgericht Salzburg hatte das Produkt der Handelskette Spar als irreführend beurteilt. Das Oberlandesgericht Linz bestätigte nun das Urteil, es ist rechtskräftig, teilte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) am Dienstag mit. Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums wegen irreführender Produktaufmachung des „Spar Frozen Yogurt“ geklagt.
60 Prozent sind vorgeschrieben
Spar vertreibt unter dieser Bezeichnung gefrorene Milch-Joghurt-Erzeugnisse. Auf der Etikettenvorderseite ist eine weiße, wie Joghurt aussehende Masse abgebildet. Der Anteil beträgt bei allen Sorten aber nur zehn Prozent, während Produkte anderer Hersteller laut VKI einen weit höheren Joghurtanteil aufweisen. Das „Österreichische Lebensmittelbuch“ schreibt vor, dass 60 Prozent der im Produkt vorhandenen Milchbestandteile Joghurt sein müssen.
Berufung blieb erfolglos
Die von Spar gegen die in Salzburg ergangene Beurteilung erhobene Berufung blieb ohne Erfolg. Das OLG Linz schloss sich der Rechtsansicht des Landesgerichts Salzburg an. Es betonte, dass die Erfüllung gesetzlicher Kennzeichnungspflichten nicht generell gegen Irreführung immunisiere. Spar hatte mit dem Zutatenverzeichnis argumentiert, aus dem sich der Joghurtanteil zweifelsfrei ergäbe, berichteten die Konsumentenschützer.
„Das Urteil ist eine Bestätigung europarechtlicher Vorgaben und schließt sich an eine Reihe von erfreulichen Urteilen an, die der VKI in jüngerer Zeit im Lebensmittelbereich erzielen konnte“, kommentiert Dr. Barbara Bauer, zuständige Verfahrensjuristin im VKI. „Hervorragende Grundlagenarbeit leistet dabei das Team rund um den VKI-Lebensmittelcheck, das jährlich zahlreiche Produkte überprüft und kontrolliert“, ergänzt sie.