Paragraph 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes regelt die Folgen von Arbeitsverweigerung oder -vereitelung: Verweigert oder vereitelt ein Arbeitsloser die Aufnahme einer Arbeit, einer Nach- oder Umschulung bzw. einer Maßnahme zur Wiedereingliederung oder es fehlen „ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung“, streicht das AMS das Arbeitslosengeld für sechs Wochen.