Prinzipiell drängt die Zeit ja nicht: Für eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung (ANV) hat man fünf Jahre Zeit. (Die Frist für 2018 ist jetzt also abgelaufen.) Wer etwaige Guthaben aber nicht unnötig lange auf dem Finanzamt parken will, kann sich bereits auf ein paar Eigenheiten des Steuerjahres 2023 vorbereiten. Aufklärungsbedarf könnte es in vielen Fällen beim Thema Pendlerpauschale geben, wie der AK-Steuerexperte Bernhard Koller betont. Wird das Pauschale nicht über den Arbeitgeber abgerechnet, sondern selbst über die ANV beantragt, muss man wissen: Von Jänner bis einschließlich Juni war das Pauschale um 50 Prozent erhöht. Danach wurde auf den Normalbetrag reduziert.

Außerdem gibt es zwischen Pendlerpauschale und Jobticket einen Zusammenhang. „Wer von der Firma einen Zuschuss zum Jobticket/Klimaticket erhalten hat oder den ganzen Betrag erstattet bekam, muss diese Summe vom Pendlerpauschale abziehen“, erklärt Koller. Ein Beispiel: Wenn man zwischen 40 und 60 Kilometer pendelt, beträgt der Fixbetrag für das Pendlerpauschale pro Monat 113 Euro. Erhält man nun noch einen Zuschuss von 70 Euro für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sind für den Monat nur noch 43 Euro als Pendlerpauschale anzusetzen.“

Homeoffice

2023 können auch Kosten bis zu 300 Euro für ergonomisches Mobiliar abgesetzt werden. „Die Voraussetzung dafür sind 26 Tage oder mehr im Homeoffice“, wie die Steuerexpertin Julia Mäder von der BDO Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft erklärt. In der AVN seien die Ausgaben im Kalenderjahr 2023 jedoch in voller Höhe anzugeben. „Werden die 300 Euro überschritten, erfolgt automatisch ein Vortrag ins Jahr 2024, sofern Sie auch in diesem Jahr 26 Tage oder mehr von zu Hause aus tätig sind. Umgekehrt dürfen Überschreitungen aus dem Jahr 2022 nun 2023 nicht mehr angegeben werden, da sie automatisch vorgetragen wurden.“

Zahlungen von Arbeitgebenden zur Abgeltung von Mehrkosten im Homeoffice werden auch für 2023 bis zu 300 Euro pro Jahr – maximal 3 Euro pro Tag für höchstens 100 Homeoffice-Tage – nicht versteuert. Mäder: „Bleibt die Zuwendung unter 3 Euro pro Homeoffice-Tag, wird die Differenz automatisch als Werbungskosten berücksichtigt, sofern keine Ausgaben für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer geltend gemacht werden.“ Die Anzahl der Homeoffice-Tage und die Höhe des Zuschusses werde aus dem Lohnzettel übernommen und müsse nicht gesondert angegeben werden.

Ausbildungskosten

Weiterbildung ist in aller Munde. Was die steuerliche Absetzbarkeit von selbst bezahlten Fortbildungen bzw. Schulungen anlangt, warnt Koller vor dem Irrtum, man könne sich die gesamten Ausgaben von der Finanz zurückholen: „Der Betrag ist abhängig vom Einkommen. Je mehr man verdient, desto mehr bekommt man von beruflich veranlassten Kosten zurück, 20 bis 50 Prozent sind möglich.“

Kindermehrbetrag

Alleinverdiener oder Alleinerzieher, die so wenig verdienen, dass sie keinen Familienbonus bekommen, sollten laut Koller unbedingt wissen, dass sie einen Anspruch auf einen Kindermehrbetrag haben. „Dieser wurde für 2023 auf 550 Euro pro Kind angehoben. Das betrifft zum Großteil alleinerziehende Mütter mit Teilzeitjob.“

Öko-Sonderausgaben

Die Absetzbarkeit für Wohnraumschaffung und -sanierung wurde 2021 abgeschafft. Aber auch 2023 gibt es die Möglichkeit, Öko-Sonderausgaben zu beantragen, wenn man eine thermische Sanierung vornehmen ließ oder einen Heizkesseltausch. „Dafür muss man in der Arbeitnehmerveranlagung nichts extra tun, weil eine staatliche Förderung die Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit ist. Ist diese gegeben, meldet die beauftragte Firma den Betrag, der bezahlt wurde, ans Finanzamt, wo er automatisch berücksichtigt wird“, sagt Koller.

ID Austria

Seit 5. 12. 2023 wird die Handysignatur sukzessive auf ID Austria umgestellt. Koller rät: „Wer die Steuererklärung über ‚Finanz online‘ erledigt und bisher über die Handysignatur eingestiegen ist, sollte sich das an sich selbst erklärende System anschauen, solange es noch nicht eilt.“