"Sie haben ein ärztliches Attest, das von keinem Arzt kommt, und außerdem ist keine körperliche Notwendigkeit vorgelegen, dass Sie während der Pandemie die Maske nicht tragen können." Damit konfrontiert der Richter den Angeklagten. "Fälschung eines Beweismittels" nennt sich der Tatbestand.

"Ich hab nicht gewusst, dass er kein Arzt ist", rechtfertigt sich der Angeklagte. Untersucht sei er für das Attest nicht worden. Prompt bittet er den Richter, einen vorbereiteten, "längeren Text" vorlesen zu dürfen. Wer diesen verfasst hat, will er dem Richter nicht verraten, ein juristischer Berater sei es gewesen.

Persönliche Überzeugung nicht überprüfbar

In dem Text steht unter anderem: Es sei die persönliche Überzeugung des Arztes gewesen, dass der Angeklagte die Maske nicht tragen hätte müssen. Und diese persönliche Überzeugung könne im Nachhinein nicht durch einen gerichtlichen Sachverständigen geprüft werden. Man könne dem Angeklagten zudem keine fahrlässige Handlung vorwerfen.

"Arzt" auf Telegram gefunden

Als "Schmafu" bezeichnet der Richter das Schreiben. "Wenn Sie mit Ihrem Auto in eine Werkstatt fahren, bekommen Sie kein Pickerl, ohne dass das Auto angeschaut wird, egal in welch gutem Zustand das Auto ist. Warum sollte es bei einem ärztlichen Attest anders sein?", fragt er und kritisiert, dass kein Befund vorliegt und keine Untersuchung vorgenommen wurde.

Außerdem will er vom Angeklagten wissen, warum dieser nicht seinen Hausarzt aufsuchte, sondern auf Telegram einen vermeintlichen Arzt kontaktierte. "Sie haben gewusst, dass der solche Atteste ausstellt und haben extra danach gesucht."

Diversion

Da sich der Angeklagte jedoch zuvor noch nie etwas zuschulden kommen ließ, gewährt der Richter ihm eine Diversion. Sprich, das Strafverfahren wird auf eine Probezeit von zwei Jahren eingestellt, sofern der Angeklagte 150 Euro Pauschalkosten bezahlt. Bleibt er während der Zeit straffrei, wird das Verfahren nach Ablauf der zwei Jahre vollständig eingestellt.