Die Diskussion über die rechtzeitige Erlassung von Bebauungsplänen ist in der Stadt Graz jüngst abermals entbrannt. Die Gesetzeslage und die dazu ergangene Judikatur sind aber nicht neu. Bereits im Jahr 2022 wurde von den Höchstrichtern des Verfassungsgerichtshofs zu einem ähnlich gelagerten Grazer Fall Folgendes entschieden: ein Grundeigentümer eines bebauungsplanpflichtigen Grundstücks hat einen Rechtsanspruch auf Erlassung eines Bebauungsplans binnen 18 Monaten, wenn der sogenannte Anlassfall eingetreten ist. Damit jedoch dieser fristauslösende Anlassfall eintreten kann, sollte der Grundeigentümer die Erstellung des Bebauungsplans beantragen und es müssen alle für die Erstellung eines Bebauungsplans notwendigen Vorfragen abgeklärt sein.