Ist man für den Zustand des Gehsteiges vor seinem Haus auch verantwortlich, wenn die Gemeinde die Räumung übernimmt?
Antwort: Diese Frage ist im Paragraf 93 der Straßenverkehrsordnung klar geregelt. Demnach müssen Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet Gehsteige in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen säubern, und bei Schnee und Glatteis streuen. Wenn die Gemeinde die Räumung übernimmt, entbindet das den Eigentümer weder von seinen Pflichten, noch übernimmt die Gemeinde eine Haftung.