Mit Anfang August wurden die Möglichkeiten ausgeweitet, das Taxi für einen Krankentransport in der Steiermark zu nutzen. Eine entsprechende Vereinbarung haben die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) und die Wirtschaftskammer getroffen (wir berichteten). Gültig ist diese Vereinbarung für Krankentransporte aller Art mit den Taxis von insgesamt 169 Unternehmen. Bisher war das nur für Fahrten zur Chemo- und Strahlentherapie sowie zur Dialyse möglich. Um das Taxi für die Krankenbeförderung nutzen zu können, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt werden.

Das gilt für ÖGK-Versicherte

Für ÖGK-Versicherte ist eine Voraussetzung, dass die erkrankte Person gehunfähig ist, also aufgrund der Krankheit keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen kann. Zweitens braucht es eine sogenannte Transportanweisung, diese wird von der Ärztin bzw. dem Arzt ausgestellt. Ist für den Transport eine Sanitäterin oder ein Sanitäter notwendig, ist eine Fahrt mit dem Taxi nicht möglich. Es muss eine Rettungsorganisation beauftragt werden.

Das gilt für BVAEB-Versicherte

Auch BVAEB-Versicherte können auf Taxis als Krankentransport zurückgreifen. Es braucht auch hier eine Bestätigung von der behandelnden Ärztin, dem behandelnden Arzt, dass dieser Transport medizinisch notwendig ist und aufgrund des "körperlichen oder geistigen Zustandes" mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist (Transportanweisung). "Die vertragliche Abrechnung (für BVAEB-Versicherte) erfolgt wie bisher direkt zwischen dem jeweiligen Taxiunternehmen und der BVAEB", heißt es vonseiten der Versicherung gegenüber der Kleinen Zeitung. Mehr Informationen dazu gibt es auch auf der Website der BVAEB.

Das gilt für SVS-Versicherte

Auch Menschen, die bei der SVS versichert sind, können auf das Taxi zurückgreifen. "Im Falle medizinischer Notwendigkeit bieten wir all unseren Kunden den Krankentransport auch mit Vertragstaxi zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle als Sachleistung", lautet die Auskunft vonseiten der SVS. Auch hier gilt die Voraussetzung, dass die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aufgrund des gesundheitlichen Zustandes nicht möglich ist. Die Abrechnung der Fahrt erfolgt zwischen dem Vertragspartner und der SVS. Eine Liste der Vertragspartner finden Sie hier.