Diese orientieren sich bei Unfällen, die von einem anderen Pistenbenützer verursacht werden, an den FIS-Regeln, welche in zehn Geboten als eine Art „Straßenverkehrsordnung für das Ski gebiet“ das korrekte Verhalten auf der Piste vorgeben. Auch den Pistenbetreiber kann eine Haftung treffen, wenn zum Beispiel der Unfall durch eine mangelhafte Absicherung der Piste oder durch eine defekte Liftanlage herbeigeführt wurde.
Kommt es bei einem Skiunfall zu Verletzungen und ist die Sachlage unklar, empfiehlt es sich, immer sofort die Polizei zu verständigen, die vor Ort die Situation erheben und dokumentieren kann.