Ein generelles Umtauschrecht gibt es im Österreichischen Recht vorerst nicht. Im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch findet sich dazu in §1080 nur der so genannte „Kauf auf Probe“. Darunter ist eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer zu verstehen, dass der Kauf erst rechtswirksam wird, wenn der Käufer die Ware während der vereinbarten Frist nicht zurückgibt. Hinweise auf derartige Vereinbarungen finden sich gelegentlich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und auf Kassenbons des Anbieters, in welchen auf ein zeitlich begrenztes Rückgaberecht hingewiesen wird.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, empfiehlt es sich, beim Kauf ein Umtauschrecht aktiv an zusprechen und dieses auf der Rechnung schriftlich vermerken zu lassen. Klären sollte man dabei auch gleich, ob es beim Umtausch das Geld zurück gibt – was eher selten der Fall ist – oder der Anbieter bereit ist, anstelle der Rückerstattung des Kaufpreises Gutscheine auszustellen. Diese gelten grundsätzlich 30 Jahre, es sei denn, die Dauer der Gültigkeit des Gutscheines ist zeitlich begrenzt, was rechtlich zulässig ist. Bedenken sollte man auch, dass bei einer Insolvenz des Verkäufers der Gutschein manchmal auch nicht mehr als das Papier wert sein kann, auf dem er gedruckt ist.
Internet. Anders ist die Rechtslage beim Kauf aus dem Internet. Hier besteht mit wenigen Ausnahmen ein generelles Recht, ohne Angabe von Gründen binnen 14 Tagen ab Erhalt der Ware vom Vertrag und somit vom Kauf zurückzutreten. Hat das Unternehmen den Käufer nicht über das Rücktrittsrecht belehrt und kein Musterformular für den Rücktritt zur Verfügung gestellt, verlängert sich die Rücktrittsfrist um ein Jahr. Um den Kaufpreis rückersetzt zu bekommen, muss der Käufer die Ware binnen 14 Tagen ab Abgabe der Rücktritterklärung zurücksenden. Auch Waren mit beschädigter Verpackung müssen zurückgenommen werden, wenn das Öffnen der Verpackung zur Prüfung der Ware erforderlich war. Der Verkäufer hat dem Käufer den Kaufpreis und die bezahlten Versandkosten zu ersetzen.