Rund 450.000 Menschen in Österreich beziehen Pflegegeld, wie aus einer aktuellen Statistik des Sozialministeriums hervorgeht. Also eine ganze Menge. Alleine in Kärnten sind es etwa 24.000 Menschen, die der Staat mit dieser Zuwendung unterstützt – und die sich damit die benötigte Betreuung oftmals überhaupt erst leisten können. Pflegegeld ist aber nicht gleich Pflegegeld, denn es gibt mehrere Stufen, bei denen sich die Höhe der Zuwendung nach dem Pflegeaufwand bemisst (siehe Infobox). Ausbezahlt wird das Pflegegeld zwölf Mal im Jahr, der Einkommensteuer unterliegt es nicht. Was ist sonst noch alles gut zu wissen?

Grundvoraussetzungen

Wer um Pflegegeld ansucht, muss einen ständigen Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung nachweisen können, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird. Außerdem muss der ständige Pflegebedarf monatlich mindestens 65 Stunden betragen, um Stufe 1 des Pflegegeldes zu erreichen. Zudem ist ein gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich Voraussetzung.

Antrag

Wer um Pflegegeld ansucht, muss den Antrag laut Sozialministerium beim jeweils zuständigen Pensionsversicherungsträger einbringen. Bei ASVG-Pensionisten ist das die Pensionsversicherungsanstalt, bei Bundespensionisten das BVA-Pensionsservice, bei GSVG-Pensionisten die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, bei BSVG-Pensionisten und Pensionistinnen die Sozialversicherungsanstalt der Bauern. Ist der oder die Pflegebedürftige mitversichert, etwa als Hausfrau oder Kind, oder ist die Person berufstätig, muss man den Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt stellen.Das müssen Betroffene nicht persönlich machen. Auch gesetzliche Vertreter, Sachwalter, Familienmitglieder und Haushaltsangehörige können den Antrag stellvertretend einbringen. Die zuständigen Pensions- und Sozialversicherungsanstalten sind auch die auszahlende Stelle. An sie kann man sich genauso wenden, wenn man eine Erhöhung des Pflegegeldes beantragen möchte, weil sich der Gesundheitszustand des Pflegebedürftigen verschlechtert hat.

Ablauf

Ist der Antrag einmal eingebracht, stellt ein Arzt oder in manchen Fällen eine diplomierte Pflegefachkraft bei einem Hausbesuch fest, wie hoch der Pflegebedarf ist. Dabei darf die pflegebedürftige Person eine Vertrauensperson hinzuziehen, die ebenfalls Antworten geben kann. Im Anschluss wird ein Gutachten erstellt, das die Grundlage für die Zuordnung der Pflegeklasse ist. Diese Entscheidung wird per Bescheid mitgeteilt. Gegen diesen Bescheid kann man klagen: und zwar beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht.