FRAGE: Ich habe zwei Fragen, die Radfahrer betreffen. Diese kommen mir in der Morgendämmerung oft unbeleuchtet entgegen. Ich kann sie nur an den Rückstrahlern und manchmal an der reflektierenden Weste erkennen. Aber natürlich erst später, als wenn das Fahrrad ordentlich beleuchtet gewesen wäre.

Andere wiederum starren während der Fahrt aufs Handy. In beiden Fällen würde mich interessieren, ob die Radler ein Verschulden trifft, wenn es zu einem Unfall kommen sollte?

Die Experten vom D.A.S.-Rechtsschutz antworten: Gemäß Paragraf 60 Straßenverkehrsordnung muss auch ein Fahrradfahrer bei schlechter Sicht und in der Nacht ein Licht verwenden. Ausgenommen davon sind nur Fahrräder, die geschoben werden.

Kommt es zu einem Unfall, weil die Beleuchtung gefehlt hat, kann zumindest eine Mitschuld des Fahrradfahrers festgestellt werden.

Die genaue Verschuldensaufteilung hängt jedoch vom konkreten Unfallgeschehen ab und muss im Einzelfall beurteilt werden.

Paragraf 68 Straßenverkehrsordnung (kurz: StVO) verbietet ausdrücklich das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt mit einem Fahrrad bzw. E-Bike.

Aber auch das Versenden von Nachrichten oder sonstiges Hantieren mit dem Mobiltelefon ist nicht empfehlenswert.

Als Radfahrer muss man fähig sein vorschriftsmäßig und sicher am Verkehr teilzunehmen. Wird man durch das Mobiltelefon abgelenkt, ist die Verkehrssicherheit nicht mehr gewährleistet.

Man riskiert Strafen und bei einem Unfall zumindest eine Mitschuld.