Konsumenten könnten von ihrer Bank zu viel bezahlte Kreditzinsen zurückbekommen. Das bestätigte kürzlich der Oberste Gerichtshof (OGH) der AK Tirol in einem Verbandsklageverfahren gegen die Hypo Tirol.

„Die Banken sollen rasch betroffene Konsumenten informieren und zu viel bezahlte Zinsen anstandslos zurückzahlen. Weiter abwarten ist nicht nötig“, sagt AK Konsumentenschützerin Benedikta Rupprecht.

Einseitige Zinsuntergrenze

Zur Erinnerung: Die Hypo Tirol hat – wie auch andere Banken – Negativzinsen nicht weitergegeben, indem sie einseitig eine Zinsuntergrenze in Höhe der Gewinnspanne (Aufschlag auf Refinanzierungszinssatz) festgelegt hat.

In Verbraucherkreditverträgen mit variablen Zinsen ist der Sollzinssatz an vertraglich vereinbarte Referenzzinsen – üblicherweise der Euribor bei Eurokrediten und Libor bei Fremdwährungskrediten – gebunden. Dazu kommt noch ein Aufschlag der Bank.

Diese für Kreditverträge maßgeblichen Referenzzinssätze sind seit einigen Jahren ins Negative gerutscht, zum Beispiel der 3-Monats-Euribor (Monatsdurchschnitt) im Mai 2015.

OGH-Entscheidung

Laut OGH ist es den Banken nicht erlaubt, immer den Aufschlag zu verrechnen, sondern die Negativzinsen müssen vom Aufschlag abgezogen werden.

Berechnungsbeispiel

Ein Beispiel zu den Negativzinsen: In einem Kreditvertrag ist vereinbart, dass sich der verrechnete Kreditzinssatz (Sollzinssatz) aus dem 3-Monats-Euribor plus einem Aufschlag (Gewinnspanne) von 1,3 Prozent errechnet.

Bei einem Euribor-Wert von zum Beispiel minus 0,3 Prozent beträgt der Sollzinssatz somit ein Prozent pro Jahr. Die Bank, die keine negativen Referenzzinsen berücksichtigt, würde in diesem Beispiel einen Sollzinssatz von 1,3 Prozent verrechnen – und den „Minuswert“ beim Euribor rechnerisch negieren.

Zu viel verrechnet

„Wurde Kreditnehmern trotz negativer Referenzzinsen ein zu hoher Zinssatz verrechnet, müssen die zu viel bezahlten Zinsen von der Bank erstattet werden“, sagt Rupprecht.

„Dieses OGH-Urteil hat auf alle Banken Auswirkungen, die ab 2015 bei bestehenden Verträgen mit Zinsgleitklausel und vertraglich vereinbartem Aufschlag negative Referenzzinssätze nicht berücksichtigt haben, oder von ihren Kunden zumindest immer den vertraglich vereinbarten Aufschlag verlangt haben.“

Der OGH hat nun in einem weiteren Urteil auch eine Klausel untersagt, die für neue Kredite ab 2016 gelten sollte und den Bankaufschlag als Untergrenze festlegt, weil gleichzeitig keine Obergrenze vorgesehen war.