Unser Leser hat bei seinem letzten Urlaub mit dem Auto in Italien Pech gehabt. Dieses wurde auf einem Hotelparkplatz durch einen unbekannten Täter beschädigt. Der Schaden beträgt rund 1400 Euro. Der Betroffene hat aber keine Anzeige bei der Polizei erstattet, weil die Damen bei der Rezeption gemeint hätten, das wäre für das Hotel sehr unangenehm und „man würde schon schauen, dass der Gast auf dem Schaden nicht sitzen bleibt“. Jetzt will das Hotel aber für den Parkschaden doch nicht geradestehen und der Urlauber fragt sich, wer ihm nun die Reparatur seines Autos bezahlt.

Gastwirtehaftung

Im österreichischen Recht gibt es die sogenannte Gastwirtehaftung (§ 970 ABGB), wonach der (Übernachtungs-)Gastwirt für die eingebrachten Sachen des Gastes haftet. Dazu gehören jene Sachen, die der Gast mit auf sein Zimmer nimmt, und auch jene Sachen, für die ihm vom Gastwirt ein besonderer Platz zugewiesen wird, z. B. Parkplatz für das Auto, Skistall für die Skier oder Ähnliches. „Wenn diese Sachen beschädigt werden oder abhandenkommen, so ist der Reparatur- oder Zeitwert der Sachen vom Gastwirt zu ersetzen“, erklärt dazu der Versicherungs- und Schadenexperte Reinhard Jesenitschnig. Da diese Haftung sehr streng sei (der Gastwirt haftet ohne eigenes Verschulden auch für sein Personal und für alle Leute, die im Hotel berechtigterweise ein- und ausgehen), sei die Haftung aber nach oben hin begrenzt. Sie beträgt derzeit für allgemeine Sachen pro Ereignis 1100 und für Wertsachen 550 Euro.

Versicherung

Dieses Risiko kann vom Gastwirt aber im Rahmen seiner Versicherung für die Betriebshaftpflicht abgedeckt werden. Voraussetzung für eine Versicherungsleistung ist jedoch die Anzeige bei der Polizei“, fügt Jesenitschnig an. In Italien ist die Rechtslage laut dem Experten ähnlich. Im italienischen Zivilgesetzbuch (Codice Civile) sei im Artikel 1783 die Haftung für die in einem Beherbergungsbetrieb eingebrachten Sachen geregelt. „Die Prüfung der Durchsetzung von Forderungen gegenüber dem Hotel kann nur durch ein mit italienischem Recht vertrautes Anwaltsbüro erfolgen. Dies wäre im Rahmen einer Kfz-Rechtsschutzversicherung gedeckt, wobei sich Versicherer bedingungsgemäß die Prüfung der Durchsetzbarkeit vorbehalten“, erklärt Jesenitschnig.