Spenden an begünstigte Spendenempfänger wie zum Beispiel „Steirer helfen Steirern“ oder „Kärntner in Not“ können steuerlich geltend gemacht werden. Aber Achtung: Ab dem kommenden Jahr müssen die gespendeten Gelder direkt von der Spendenorganisation an das Finanzamt gemeldet werden; vom Amt werden die entsprechenden Summen bei jedem Spender steuermindernd berücksichtigt. Damit das klaglos funktioniert, ist es aber wichtig, dass bei jeder Spendeneinzahlung der vollständige Vorname, Familienname und das Geburtsdatum richtig angegeben werden.
Kein "gläserner Spender"
Der Steuerexperte der Arbeiterkammer, Bernhard Koller, bestätigt die Änderung und beruhigt jene, die dadurch den „gläsernen Spender“ befürchten: „Durch einen Datenaustausch mithilfe eines verschlüsselten Kennzeichens ist ausschließlich für das Finanzamt eine Zuordnung zu einer Person möglich, nicht jedoch eine Verknüpfung mit anderen Daten oder ein Zugriff durch andere Personen, Behörden oder Einrichtungen (z. B. Sozialversicherung). Damit wird höchster Schutz der persönlichen Daten gewährleistet.“ Möchte der Steuerpflichtige keine Datenübermittlung und damit die automatische Berücksichtigung in der Veranlagung, ist er aber nicht gehindert, Zahlungen zu leisten. In diesem Fall ist laut Koller allerdings die steuerliche Berücksichtigung als Sonderausgabe grundsätzlich ausgeschlossen. „Es ist daher auch nicht vorgesehen, die Sonderausgaben selbst über die Steuererklärung in der Veranlagung geltend zu machen“, warnt Koller.
Nur für den Spender
Auch später, im Steuerbescheid, erfolgen die Bekanntgabe der konkreten Organisationen und der von ihnen übermittelten und berücksichtigten Beträge. Für Koller ist die Änderung eine Erleichterung für Spender: „Sie brauchen sich nicht mehr kümmern, ob die Spendenorganisation bei der Finanz erfasst ist. Auch müssen keine Zahlungsbelege mehr gesammelt und sieben Jahre lang aufbewahrt werden.“