Das nennt man Fortschritt! In der schönen neuen Welt von heute muss man im Garten nicht mehr selbst Hand an den Rasen anlegen: Diese lästige Arbeit erledigt ein Roboter. Der zieht brummend seine Kreise, ohne müde zu werden. Was aber den einen freut, ärgert den anderen, nämlich den Nachbarn: „War es, in herkömmlicher Art, nach einer Stunde mit dem Lärm vorbei, ist es jetzt Usus, diese automatischen Geräte rund um die Uhr laufen zu lassen. Und das fast an jedem Tag, der regenfrei ist. Natürlich ist die Geräuschkulisse vergleichsweise geringer, aber das ständige Anfahren und Fahrtrichtung wechseln verursacht, wenn man es einmal bemerkt hat, eine unangenehme Geräuschkulisse“, ärgert sich ein Leser und fragt, „ob es für diese Art des Mähens auch Vorschriften gibt, die die Dauerverwendung einschränken.“

Keine Rechtsprechung

In zivilrechtlicher Hinsicht (Paragraf 364 ABGB) kann der Eigentümer eines Grundstückes dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen unter anderem durch Geräusche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. „Ob hier die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Durchsetzung einer Einschränkung der Betriebszeiten für den Rasenroboter vorliegen, kann nicht generell beurteilt werden. Offenbar existiert diesbezüglich in Österreich noch keine Rechtsprechung. In Deutschland wurde ein Klagsbegehren, das darauf gerichtet war, den Betrieb auf fünf Stunden pro Tag zu beschränken, abgewiesen“, erklärt der Rechtsanwalt und einschlägige Experte Wolfgang Reinisch. Der Ausgang eines solchen Verfahrens wäre also völlig offen. Unternehme der Betroffene aber nichts, würde die Geräuschemission nach mehreren Jahren „ortsüblich“ und zivilgerichtlich jedenfalls nicht mehr bekämpfbar.

Zeitliche Einschränkung

„Nach dem Kärntner Landessicherheitsgesetz (auch nach dem steirischen) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt“, erklärt Reinisch. Das Gesetz ermächtige Gemeinden, durch Verordnung einzelne Tatbestände zu umschreiben, durch die störender Lärm erregt werde. In Klagenfurt z. B. (und auch in Graz) sind lärmerzeugende Arbeiten zeitlich eingeschränkt (siehe Info). Laut Reinisch gilt das sinngemäß auch für den Betrieb eines Rasenroboters.