„Der Wald muss zahlreichen Ansprüchen gerecht werden“
Dr. Elisabeth Schaschl
Foto: LWK
Der Wald ist für viele Menschen der Inbegriff von Natur und
Naturerlebnis. Ein Aufenthalt im Wald entspannt und fördert die Gesundheit, das wurde von
japanischen Wissenschaftlern verschiedener Fachrichtungen in einer Reihe von Studien belegt.
Doch die Nutzung des Waldes durch die Allgemeinheit kann auch Gefahren für den Wald und die
darin lebenden Tiere bringen und den Waldbesitzern große Probleme bescheren. Dazu ein
Interview mit Dr. Elisabeth Schaschl, Leiterin der Abteilung Forst und Energie in der
Kärntner Landwirtschaftskammer.
Der Wald wird von den Menschen als
Allgemeingut erachtet. Wem gehört der Kärntner Wald tatsächlich?
Kärnten ist mit einem Waldanteil von
61,3 Prozent an der Landesfläche das
zweitwaldreichste Bundesland. 96 Prozent dieser Waldflächen befinden sich allerdings
in Privatbesitz, nur 4 Prozent gehören der
Österreichischen Bundesforste AG.
Was darf man im Wald?
Erlaubt ist das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken. Dabei handelt es sich um eine
Legalservitut. Das Betretungsrecht umfasst neben dem Spazierengehen beispielsweise auch den
Waldlauf, das Rasten im Wald (tagsüber und ohne Zelt), das Skiwandern und den Skilanglauf
(ohne Loipe).
Was ist nicht erlaubt, ohne dass es explizit ausgewiesen ist?
Sämtliche darüber hinausgehende Benutzungen des Waldes und der Forststraßen, wie
beispielsweise das Radfahren, Rodeln oder Reiten, sowie Zelten oder Lagern bei Nacht sowie
Veranstaltungen jeglicher Art bedürfen der Zustimmung des Waldeigentümers. Auch das Sammeln
von Pilzen und Beeren kann vom Eigentümer untersagt werden.
Verboten ist das Betreten von Kulturen, deren Bewuchs noch niedriger als drei Meter ist,
sowie vom Waldeigentümer oder der Behörde gesperrte Flächen, wie z. B. forstbetriebliche
Einrichtungen, Holzlagerplätze sowie Flächen, wo Waldarbeiten durchgeführt werden.
Ebenso verboten sind das Feuermachen sowie das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden
Gegenständen (Zigaretten) und das Wegwerfen oder Ablagern von Müll.
Welche Probleme entstehen durch eine rücksichtslose Nutzung durch die
Allgemeinheit?
Für den Waldeigentümer ist der Wald Produktions- und Arbeitsstätte. Für viele Betriebe
stellen die Einnahmen aus der Waldwirtschaft eine wichtige Einkommensquelle dar, für viele
sind sie die Existenzgrundlage. Um Konflikte zu vermeiden, ist es unbedingt erforderlich,
sich an gewisse Regeln zu halten. Der Wald muss zahlreichen Ansprüchen unserer Zeit gerecht
werden, was eine verantwortungsvolle und nachhaltige Bewirtschaftung unter Einhaltung der
forstgesetzlichen Bestimmungen voraussetzt, die aber nicht nur für den Eigentümer gelten.
Zahlreiche Naturnutzer setzen sich über gesetzliche Grundlagen und Vorschriften, die die
Benutzung von fremdem Eigentum regeln, einfach hinweg und ignorieren diese leider immer
häufiger.
Der Wald ist auch Lebensraum zahlreicher Wildtiere. Auch wenn sie vom Besucher nicht gesehen
werden, sind sie da und haben ein Recht auf Ruhe, deshalb müssen zu Brut- und Setzzeiten
sowie im Winter bei Schneelage Hunde an die Leine genommen werden. Naturnutzungen ohne
Respekt vor dem Wildlebensraum auszuüben, führen nicht zuletzt häufig zu verheerenden
Wildschäden am Wald.
Hat der Eigentümer das Recht, seinen Wald für die Allgemeinheit zu sperren?
Unter gewissen Voraussetzungen darf der Eigentümer den Wald von der Benutzung zu
Erholungszwecken befristet oder dauernd ausnehmen.
Befristete Sperren sind zulässig für Baustellen (Bringungsanlagen, forstbetriebliche
Bauten), Gefährdungsbereiche bei Holzfällung und –bringung, für Schadholzflächen während der
Aufarbeitung sowie Waldflächen, in denen Forstschädlinge bekämpft werden und solche, die
wissenschaftlichen Zwecken dienen.
Dauernde Sperren sind zulässig für Sonderkulturen (z. B. Christbaumzucht), Tiergärten,
Alpengärten, besondere Erholungseinrichtungen und für Vorbehaltsflächen des Waldeigentümers
im engeren örtlichen Zusammenhang mit seinem Wohnhaus.
Gesperrte Flächen werden mittels Hinweistafeln gekennzeichnet. Die Sperren werden nicht
länger als notwendig verhängt, sind aber unbedingt
einzuhalten.