Seit nunmehr einem Jahr ist die Sterbehilfe in Österreich neu geregelt. Dauerhaft schwer oder unheilbar Kranke, die Beihilfe zum Suizid in Anspruch nehmen wollen, können seitdem eine sogenannte Sterbeverfügung errichten. Mit Stand Dezember 2022 wurden insgesamt 111 Sterbeverfügungen errichtet, berichtete das Sozial- und Gesundheitsministerium auf APA-Anfrage. Kritik an der Regelung kam zuletzt von der Palliativgesellschaft, die eine Gesetzesänderung fordert.
Die Errichtung einer Sterbeverfügung ist nicht automatisch mit der Abgabe des letalen Präparates gleichzusetzen. Ausgefolgt wird dieses in Apotheken. Bis dato wurden laut Ministerium 90 derartige Präparate abgegeben. Die Anzahl der zum Einsatz gekommenen Präparate befinde sich aktuell aber "im einstelligen Bereich", genauso wie die Anzahl der retournierten Präparate.
Verpflichtende Aufklärungsgespräche
Ein Urteil des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) hatte die Neuregelung des assistierten Suizids, der davor verboten war, nötig gemacht. Laut dem nun geltenden Sterbeverfügungsgesetz sind Aufklärungsgespräche mit Ärzten verpflichtend. Zwei Mediziner müssen unabhängig voneinander bestätigen, dass die sterbewillige Person entscheidungsfähig ist und freiwillig aus dem Leben scheiden möchte, einer davon muss über eine palliativmedizinische Ausbildung verfügen. Die Errichtung der Sterbeverfügung erfolgt durch einen Notar.
Genau an dieser Regelung stößt sich die Palliativgesellschaft. Eine große Problematik besteht laut Präsident Dietmar Weixler darin, dass Palliativeinrichtungen die "angefragten Leistungen im Sinne einer umfassenden Betreuung und Begleitung von Menschen mit schweren Erkrankungen aufgrund fehlender Ressourcen nicht in dem gewünschten Umfang erbringen können und gleichzeitig von einem Anliegen erdrückt werden, für das sie sich in ihrem Selbstverständnis gar nicht zuständig fühlen". Gemeint ist damit die Rolle von Palliativmedizinern und -medizinerinnen als "Aufklärende zum Assistierten Suizid".