1 Wann wird das Amtsgeheimnis nun wirklich abgeschafft?

Das ist noch ein längerer Weg. Die türkis-grüne Koalition hat am Montag ihren Entwurf für ihr Informationsfreiheitsgesetz in Begutachtung geschickt. Dort bleibt er jetzt bis 19. April – jedermann kann auf der Parlamentswebsite seine Meinung zu dem Entwurf abgeben. Wenn – und das ist alles andere als fix – die Koalition die Stimmen von entweder SPÖ oder FPÖ für die nötige Zweidrittelmehrheit bekommt, könnte das Gesetz Mitte des Jahres beschlossen werden. Eineinhalb Jahre später – Anfang 2023 – soll das Gesetz in Kraft treten.

2 Was wird sich konkret ändern?

Zentraler Punkt der Reform ist der Ersatz des Prinzips, der Staat habe grundsätzlich alles geheim zu halten, durch eine Pflicht, Informationen anzubieten, wenn nicht bestimmte Ausnahmen dagegensprechen. Österreich ist damit eines der letzten Länder Europas, das das Amtsgeheimnis beseitigt. Außerdem werden Fristen verkürzt, binnen derer der Staat Anfragen beantworten muss. Und er muss auch aktiv Informationen veröffentlichen.

3 Wie bekomme ich in Zukunft Informationen vom Staat?

Im Vergleich zu dem bisher gültigen Auskunftspflichtgesetz soll es vor allem schneller gehen, Auskünfte zu bekommen: Statt binnen acht Wochen müssen staatliche Stellen binnen vier Wochen antworten und nach zwei Monaten einen Bescheid erlassen. Auch der Rechtsschutz soll beschleunigt werden: Die Verwaltungsgerichte sollen innerhalb zweier Monate entscheiden, ob die Informationspflichten erfüllt worden sind.

4 Was muss der Staat von sich aus anbieten?

Eine weitere – und möglicherweise die fundamentalste – Neuerung: Staatliche Behörden müssen „Informationen von allgemeinem Interesse“ künftig von sich aus veröffentlichen. Darunter fallen Verträge, bestellte Studien, Gutachten usw. ab einem Wert von 100.000 Euro. Sie sollen zentral über die Adresse data.gv.at in einem „Informationsregister“ veröffentlicht werden.

5 Welche Ausnahmen gibt es?

Natürlich gibt es diverse Ausnahmen von der Informationspflicht: Neben dem Schutz persönlicher Daten müssen auch keine Informationen erteilt werden im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit sowie zur Vorbereitung einer Entscheidung – etwa was Ermittlungen der Staatsanwaltschaft betrifft. Geheimhaltung soll aber auch „aus zwingenden integrations- und außenpolitischen Gründen“ möglich sein sowie zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens oder zur Wahrung des Betriebsgeheimnisses.

6 Wen wird die Informationspflicht betreffen?

Der Staatsbegriff wird im Informationsfreiheitsgesetz grundsätzlich sehr weit gefasst; de facto sollten alle öffentlichen Stellen von Bund, Ländern und Gemeinden erfasst sein; vom Parlament über Regierung, Selbstverwaltung, Ämter, Gerichte, den Rechnungshof, Anstalten und Stiftungen wie den ORF bis zur Volksanwaltschaft – sie alle müssen auf Antrag von „jedermann“ kostenlos Informationen zur Verfügung stellen. Dies gilt auch für Unternehmen, sofern die öffentliche Hand zu einem relevanten Anteil beteiligt ist. Ausgenommen sind aber börsennotierte Unternehmen wie die OMV oder der Flughafen Wien.

7 Wird das nicht mehr Aufwand, vor allem für Länder und Gemeinden?

Die Regierung geht davon aus, dass bei Inkrafttreten des Gesetzes zunächst einmal viele Auskunftsbegehren anfallen – aber mit der Zeit der Aufwand sogar sinken wird, weil die staatlichen Stellen nach den neuen Regeln sowieso von selbst viel mehr werden veröffentlichen müssen.