Das Gesetzespaket zur Abschaffung des Amtsgeheimnisses ist Montagnachmittag in Begutachtung gegangen. Informationen werden künftig von öffentlichen Stellen und Unternehmen mit relevanter öffentlicher Beteiligung von jedermann kostenlos erfragt werden können. Allerdings gibt es etliche Ausnahme für die Informationspflicht, etwa aus Gründen der nationalen Sicherheit, aber auch zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen Schadens.
Dem von der Informationserteilung Betroffenen soll Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden. Erachtet er sich in seinem Grundrecht auf Datenschutz verletzt, kann er bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einlegen. Auf der anderen Seite steht im Fall der nicht erfolgten Informationserteilung der Weg zu den Verwaltungsgerichten offen, die innerhalb von zwei Monaten entscheiden sollen.
Gesetzestext
Erläuterungen
In einem Informationsregister sollen auch pro-aktiv Studien, Gutachten sowie Verträge ab einem Schwellenwert von 100.000 Euro veröffentlicht werden müssen. Zugänglich sein soll das über die Seite https://data.gv.at, betreut vom Bundesrechnungszentrum.
Nachgekommen wird einem langjährigen Wunsch des Rechnungshofs. Dieser darf künftig auch Unternehmen prüfen, an denen die öffentliche Hand einen Anteil von mindestens 25 Prozent hält. Bisher war die Grenze bei 50 Prozent.
Für den Verfassungsgerichtshof wird nun für Regierungsmitglieder eine Cooling-Off-Phase von drei Jahren für einen Richter- oder Ersatzrichter-Posten eingeführt, wie sie bereits für die Posten von Präsident und Vizepräsident gilt. Zudem wird am VfGH die Möglichkeit geschaffen, eine Dissenting (widersprechende) oder Concurring (unterstützende) Erklärung zu Entscheiden abzugeben.
Die Begutachtung für das Paket, das führend von Kanzleramtsministerin Karoline Edtstadler (ÖVP) und dem Justizministerium ausgearbeitet wurde, läuft acht Wochen.