Die "Causa Tempelberg" ist abgeschlossen - zugunsten des ORF. Die Medienbehörde KommAustria stellte in einer am Donnerstag publizierten Entscheidung fest, dass der ORF im BP-Wahl-"Duell" am 19. Mai nicht gegen das ORF-Gesetz verstoßen, sondern vielmehr "mit bestmöglicher Genauigkeit" recherchiert hat. Die Beschwerde des FP-Präsidentschaftskandidaten Norbert Hofer wurde abgewiesen.
Hofer kann gegen den Bescheid der KommAustria noch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen. Die Angelegenheit hatte im Frühjahr vergangenen Jahres hohe Wellen geschlagen, auch ORF-intern. Moderatorin Ingrid Thurnher hatte im Wahlkampf-Duell vor dem ersten Stichwahlgang den freiheitlichen Kandidaten Hofer mit seiner Schilderung einer Israel-Reise von vor bald drei Jahren konfrontiert, auf der er eigenen Aussagen zufolge Zeuge eines vereitelten Terroranschlags gewesen sei. Eine schwer bewaffnete Frau sei dabei getötet worden, hatte Hofer behauptet. Thurnher hielt dem in der Live-Sendung die Aussage eines israelischen Polizei-Sprechers entgegen, wonach es im Juli 2014 zu keinem derartigen Vorfall gekommen sei.
Bald nach der Sendung stellte sich heraus, dass es sehr wohl eine Schießerei gegeben hatte, bei der Sicherheitsbehörden eine Frau verletzten - und zwar eine unbewaffnete jüdische Israelin, laut Medien-Berichten Mitglied einer radikalen Sekte. Hofer legte daraufhin Beschwerde gegen den ORF ein. Dieser habe einen "falschen Eindruck vermittelt" und Thurner außerdem versucht, den Kandidaten mit Sprechen im Singsang-Ton oder Augenrollen "lächerlich zu machen", so Hofers Anwalt, der darin eine Verletzung des Objektivitätsgebots sah.
Die Medienbehörde sieht das anders. In "aufwändiger Beweisermittlung" habe man "die Recherchetätigkeit des ORF gründlich untersucht", auch Zeugen wurden befragt. Heraus kam der Befund, "dass der ORF seine Recherchen auf Basis von Hofers öffentlichen Darstellungen zum Vorfall am Tempelberg mit bestmöglicher Genauigkeit und Sorgfalt durchführte, insbesondere auch durch das Interview mit dem israelischen Pressesprecher der Polizei".
Dass die Redaktion nicht sofort auf den "in wesentlichen Punkten anders gelagerten Vorfall" kam, kann "nach Auffassung der KommAustria nicht bemängelt werden". Selbst Hofer selbst habe keine Medienberichte im Verfahren vorgelegt, in denen von einem "wie auch immer gearteten Terrorangriff, bei dem jemand zu Tode gekommen wäre" die Rede war.
"Aus den Verpflichtungen des Objektivitätsgrundsatzes bzw. den Anforderungen an die journalistische Sorgfalt kann nicht abgeleitet werden, dass jede denkbare Version einer Schilderung mit divergierenden Tatbestandselementen abgeklärt werden muss, bevor ein Betroffener mit Rechercheergebnissen konfrontiert wird", hielt die Behörde dazu fest. Zudem habe Hofer ja in der Sendung selbst Stellung nehmen können. "Die Konfrontation der Teilnehmer politischer Diskussionssendungen mit unerwarteten, jedenfalls aber vorab im Detail nicht bekannten Fragestellungen" stelle ein "wesentliches Merkmal einer Live-Diskussionssendung dar" und sei "folglich auch zu erwarten".
Dass Thurner versucht habe, Hofer "lächerlich zu machen", sah die KommAustria auch nicht. Es sei dem ORF-Gesetz nicht zu entnehmen, "dass die Moderatorin einer Live-Diskussionssendung das Objektivitätsgebot nur dann einhält, wenn sie im Verlauf einer emotional geführten Debatte selbst keinerlei Emotionen zeigt". Eine Herabwürdigung des Studiogastes sei in dem damaligen Verhalten Thurnhers jedenfalls nicht erkennbar.
Hofer will Rechtsweg beschreiten
Norbert Hofer will die Entscheidung der Medienbehörde KommAustria in der "Causa Tempelberg" nicht akzeptieren. Er werde den Rechtsweg beschreiten und Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen, kündigte sein Sprecher auf APA-Anfrage an.
Die KommAustria-Entscheidung sei für Hofer "sachlich nicht nachvollziehbar", meinte er. "Vor allem die Begründung ist lächerlich und ein Skandal." Die Behörde hatte argumentiert, dass die journalistische Sorgfaltspflicht nicht bedeute, dass jede denkbare Version eines Vorfalls ausrecherchiert werden muss, bevor man einen Betroffenen mit den Rechercheergebnissen konfrontiert. Dass die Redaktion nicht sofort auf einen tatsächlichen Vorfall, allerdings gänzlich anders gelagert, am Tempelberg gekommen sei, könne man nach Auffassung der KommAustria nicht bemängeln. Das will Hofer nicht hinnehmen: Schließlich hätten "andere Journalisten binnen Sekunden" Informationen dazu gefunden.
Gegen Bescheide der KommAustria kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben werden, danach sieht der Instanzenzug die Möglichkeit des Gangs zum Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beziehungsweise Verfassungsgerichtshof (VfGH) vor.