Ex-Vizekanzler Hubert Gorbach (60) ist mit seinem Ansinnen einer rückwirkenden Auszahlung seiner Vorarlberger Politikerpension gescheitert. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) lehnte seine Beschwerde ab. Der VfGH nannte als Grund für die Ablehnung, dass Gorbachs Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Die Entscheidung wurde am 15. März abgefertigt und zugestellt.

Gorbach war von 1989 bis 2003 in der Vorarlberger Landespolitik tätig, und zwar als Landtagsabgeordneter (1989 bis 1993) und als Regierungsmitglied (1993 bis 2003). Im Jänner 2016 beantragte der ehemalige FPÖ- und BZÖ-Politiker bei der Vorarlberger Landesregierung die rückwirkende Auszahlung der Politikerpension ab 1. Februar 2013. Er berief sich dabei auf die frühere Fassung des Vorarlberger Bezügegesetzes, die einen Pensionsbezug ab dem Alter von 56,5 Jahren vorsah. Das Land bezifferte die Höhe von Gorbachs Monatsbruttopension auf knapp 11.000 Euro.

Allerdings gilt seit 2010 ein neues Vorarlberger Bezügegesetz - laut diesem ist die Inanspruchnahme der Pension erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres (bzw. mit Abschlag ab Vollendung des 62. Lebensjahres) möglich. Sowohl die Vorarlberger Landesregierung als auch das Landesverwaltungsgericht wiesen daher den Pensionsantrag von Gorbach ab. Das Landesverwaltungsgericht argumentierte dahin gehend, dass die Anhebung des Pensionsalters keinen Entzug und keine Kürzung von Pensionsansprüchen darstelle. Mit der Gesetzesänderung sei lediglich der "atypisch frühe Beginn" und damit ein Politikerprivileg beseitigt worden.

Gorbach - von 2003 bis 2007 Infrastrukturminister und Vizekanzler und seither in der Privatwirtschaft tätig - sah hingegen mit dem neuen Bezügegesetz seine Rechte auf Gleichbehandlung (Vertrauensschutz) und Unversehrtheit des Eigentums verletzt. Ihm sei zu wenig Zeit geblieben, sich auf die neuen Verhältnisse einzustellen, argumentierte er.

Der VfGH allerdings befand, dass die von Gorbach behaupteten Rechtsverletzungen allenfalls die Folge einer unrichtigen Anwendung des Gesetzes wären. Verfassungsrechtliche Überlegungen seien deshalb nicht anzustellen. In jenen Punkten aber, in denen die Beschwerde verfassungsrechtliche Fragen berühre, bestehe für sie vor dem Hintergrund der VfGH-Rechtsprechung "keine hinreichende Aussicht auf Erfolg". Demgemäß "wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen", schloss der VfGH seine Begründung.

Dass Gorbach mit seiner Beschwerde beim VfGH abgeblitzt sei, hatten am Dienstag schon die "Vorarlberger Nachrichten" ohne Quellenangabe berichtet. Gorbach selbst war in einem Interview mit ORF Radio Vorarlberg darüber erbost, "dass ein persönlich Betroffener aus den Medien Schlagzeilen entnimmt, die ihm alles andere als bekannt sind." Seinen Angaben zufolge hatte er am Dienstag noch keine Entscheidung zugestellt bekommen. Offenbar gebe es beim Höchstgericht eine undichte Stelle. Das sollte man sich "einmal anschauen", befand er.