Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat sich in einer öffentlichen Verhandlung am Montag intensiv dem Kleinen Glücksspiel gewidmet - wenn auch auf rein theoretischer Ebene. Erörtert wurde das Vorbringen von Automatenbetreibern, die sich dagegen zur Wehr setzen, dass in Wien länger laufende Konzessionen seit Jahresbeginn nicht mehr gelten. Die Entscheidung wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.
Geräte mit Konzessionen wurden illegal
Das Aus für die umstrittenen Automatenlokale kam Ende 2014, als eine im novellierten Glücksspielgesetz vorgesehene Übergangszeit auslief. Seither können derartige Geräte nicht mehr zugelassen werden, da Wien auf eine neuerliche Landesregelung verzichtete. Und: Auch Maschinen, die noch eine Konzession hatten (zum Teil bis 2019, Anm.), wurden umgehend illegal. Das wird nun bekämpft.
Man sehe etwa das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit verletzt, bemängelte eine der an der Klage beteiligten Firmen. "Die weitere Ausübung der gewerblichen Tätigkeit der antragstellenden Gesellschaft werde durch die angefochtenen Bestimmungen verunmöglicht, weil der Wiener Landesgesetzgeber keine neuen Bewilligungen landesrechtlicher Ausspielungen mehr vorsehe", heißt es in dem Antrag.
250.000 Euro pro Admiral & Co
Man habe mit großem Aufwand eine Bewilligung erlangt und ein Geschäftslokal eingerichtet. "Ein Lokal alleine kostet an die 250.000 Euro", rechnet ein Anwalt der Antragssteller vor. Somit habe man auch darauf vertrauen dürfen, das "wohlerworbene Recht" zum Betrieb von Münzspielapparaten weiterhin auszuüben. Einer der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer sprach von einer "kalten Enteignung". Die Automatenbetreiber bekrittelten zudem, dass es etwa für Video-Lotterie-Terminals (VLT) völlig andere Regelungen sowie in der Steiermark längere Übergangsfristen für das Kleine Glücksspiel gebe.
Bund: Alles so gewünscht
In der Verhandlung anwesende Vertreter der Bundesregierung (Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes und Finanzministerium, Anm.) hielten dem entgegen, dass dies alles so gewünscht sei. Werden in Wien die inkriminierten Automaten weiter betrieben, handle es sich schlicht um eine "verbotene Ausspielung". Die Landesbewilligungen seien "erloschen", der Eingriff in solche Genehmigungsbescheide sehr wohl möglich, wurde versichert.
Betont wurde auch, dass sich die Kompetenzlage geändert habe. Die Automaten würden nun in das Bundesmonopol fallen. Damit sei auch der Bundesgesetzgeber für Konzessionen zuständig. Hervorgehoben wurde auch, dass die Übergangsfrist (abgesehen von der Steiermark, Anm.) immerhin vier Jahre betragen habe. Klargestellt wurde auch, dass die angefochtenen Bestimmungen im öffentlichen Interesse lägen - also insbesondere im Interesse des Spielerschutzes. Verwiesen wurde etwa auf das "hohe Suchtpotenzial" von Glücksspielautomaten. Wie der Verfassungsgerichtshof die Causa beurteilt, ist noch offen. Die Entscheidung wird entweder schriftlich oder in einer weiteren öffentlichen Sitzung verkündet.