Bekommt eine EU-Ausländerin, die zwar in Deutschland lebt, dort aber nie gearbeitet hat, Sozialleistungen wie Hartz IV? Nein, sagt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Reist ein EU-Ausländer nur in ein wohlhabenderes EU-Land ein, um dort Sozialleistungen beziehen zu können, dürfen diese laut Urteilsspruch verwährt werden. In Deutschland wird nun aufgeatmet, auch Großbritannien hatte diese Frage nicht konkret in ihren nationalen Gesetzen definiert. Dort fürchtete man sich vor möglichem Missbrauch von Sozialleistungen durch EU-Zuwanderer.

Im konkreten Fall ging es um eine Rumänin aus Leipzig, die auf Hartz IV geklagt hatte. Das Jobcenter hatte der Frau diese Leistungen verweigert, weil sie keine Arbeit aufnahm - und auch nicht nach einem Job gesucht haben soll. Die Frau hat keinen Beruf und arbeitete auch in ihrem Heimatland nicht. Das Sozialgericht bat den EuGH um Klärung. Der EuGH schrieb, die Frau verfüge nicht über "ausreichende Existenzmittel" und könne deshalb laut EU-Recht kein Recht auf Aufenthalt in Deutschland geltend machen. Sie könne sich deshalb nicht auf das im EU-Recht verankerte Diskriminierungsverbot berufen.

Für Österreich keine Auswirkung

Das wäre in Österreich ohnehin nicht möglich. "Das Urteil hat für uns überhaupt keine Auswirkungen", sagt ein Sprecher von Sozialminister Rudolf Hundstorfer (SPÖ). EU-Ausländer müssen nach drei Monaten Aufenthalt in Österreich nachweisen, dass sie entweder über ein geregeltes Einkommen oder zumindest über ein existenzsicherndes Vermögen verfügen. Wie hoch dieses sein muss, ist nicht geregelt. Die finanziellen Verhältnisse werden laut Ministerium regelmäßig überprüft, als Minimum für eine Existenz in Österreich gelten laut Ministerium etwa 800 Euro pro Monat. Wer weder arbeitet, noch 800 Euro monatlich zur Verfügung hat, kann nach drei Monaten des Landes verwiesen werden, sagt der Sprecher. Im vergangegen Jahr wurden insgesamt 113 EU-Bürger aus Österreich ausgewiesen, weil sie weder Vermögen noch Erwerb vorweisen konnten. 

Außerdem ist das heimische Sozialsystem auf Menschen beschränkt, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.  Was Armutszuwanderung aus EU-Staaten betreffe, "haben wir also sehr genaue Gesetze", heißt es aus dem Sozialministerium. So existieren besipielsweise auch keine Ausgleichszulagen für Pensionisten aus anderen EU-Staaten, die nie ins österreichsiche Pensionssystem eingezahlt haben. Diese beziehen, auch wenn sie in Österreich wohnen, lediglich Pensionszahlungen aus der Heimat.