Der frühere Nationalratsabgeordnete Peter Pilz ist am Montag wegen verbotener Veröffentlichung (Paragraf 301 StGB) zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 3.600 Euro verurteilt worden - 2.400 davon wurden bedingt verhängt. Im Zentrum des Verfahrens stand die sogenannte Spitzelaffäre aus dem Jahr 2000 bzw. Informationen, die Pilz später über ein Disziplinarverfahren weitergegeben hatte. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Einen Freispruch setzte es im Anklagepunkt Üble Nachrede. Pilz war beschuldigt worden, der Behörde vorgeworfen zu haben, bei einer Abschiebung einen „amtlichen Mordversuch“ begangen zu haben. Richter Gerald Wagner befand, dass das Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen die Kritik habe aushalten müssen. Pilz, der sich in keinem der Punkte schuldig bekannt hatte, will gegen die Entscheidung berufen. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft gab keine Erklärung ab.
Anklagepunkte liegen bis zu 24 Jahre zurück
In dem Verfahren ging es unter anderem um Anklagepunkte, die bis zu 24 Jahre zurückliegen und die jetzt verspätet verhandelt werden, weil Pilz zunächst als Mandatar für die Grünen und später für die von ihm gegründete Liste JETZT parlamentarische Immunität genossen hat. Erst nach seinem Ausscheiden aus der Politik wurden die Ermittlungen wieder aufgegriffen. In der sogenannten Spitzelaffäre, bei der es um angeblich von der FPÖ beauftragte verbotene Datenabfragen aus dem Polizei-Computer ging, hatte Pilz im Oktober 2000 ebenso aus der Amtsverschwiegenheit unterliegenden Disziplinarakten zitiert wie acht Jahre später im Zusammenhang mit Ermittlungen zum Fall Natascha Kampusch.
Da präsentierte Pilz der Öffentlichkeit ein Erkenntnis der beim Innenministerium eingerichteten Disziplinarkommission. Das sei kein Rechtsbruch, sondern Teil seiner Arbeit als parlamentarischer Abgeordneter gewesen, hatte Pilz zum Prozessauftakt ausgeführt. Mandatare könnten ihrer Arbeit nicht nachgehen, wenn sie „Knebeln“ wie dem Beamtendienstrecht unterstellt sein würden.
Der Richter sah dies jedoch anders. Die Bestimmungen würden für alle gelten, gab er zu bedenken. Dies sei zu vergleichen mit einem Vergewaltigungsprozess bei dem die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden sei. Über diesen zu berichten, sei ebenfalls niemandem gestattet.
Kickl-Anzeige
Die inkriminierte üble Nachrede bzw. Beleidigung fußt auf einer Anzeige, die das damals von Herbert Kickl (FPÖ) geführte Innenministerium gegen Pilz erstattet hatte, weil man sich im April 2018 von einer Presseaussendung verunglimpft sah. Pilz hatte in dieser die Abschiebung eines afghanischen Flüchtlings als „amtlichen Mordversuch“ bezeichnet und den Behörden unterstellt, diese würden den Mann „seinen Henkern und seinen Steinigern in Afghanistan“ ausliefern. Pilz hat vor Gericht beim Prozessauftakt vor einigen Monaten versichert, dass sich dies auf die „akute Gefährdung“ des Asylwerbers bezogen habe.
Das Erkenntnis, mit dem der Mann in Schubhaft genommen und in weiterer Folge außer Landes gebracht wurde, sei später auch als rechtswidrig aufgehoben worden, gab Pilz zu bedenken. Auch der Asyl-Akt des Afghanen wurde beigeschafft, zumal Pilz dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vorgeworfen hatte, man habe „vorsätzlich eine vor Unwahrheiten strotzende Niederschrift produziert“ und „entscheidende Fakten verfälscht“, um den Mann abschieben zu können.