Die Regierung hat sich nun doch noch auf die Abschaffung von Ausnahmen beim Ehealter von 18 Jahren sowie eine Ausweitung der Eheverbote auf Verwandte bis zur vierten Seitenlinie geeinigt. Unter anderem wird die Sondergenehmigung gestrichen, die eine Heirat ab 16 erlaubt, wenn die Eltern zustimmen. Außerdem werden Ehen zwischen Cousins und Cousinen bzw. Nichten/Neffen mit Onkeln/Tanten unzulässig. Für Justizministerin Alma Zadic (Grüne) ist dies ein „Beitrag im Kampf gegen Zwangsehen“.

Entsprechende Maßnahmen waren zwar im Regierungsprogramm festgehalten, wurden bisher aber nicht umgesetzt. In einer Anfragebeantwortung von Anfang August schrieb Zadic, dass die Reform „nicht mehr in dieser Regierungsperiode beschlossen werden“ könne, weil für eine Erarbeitung eines Entwurfes nicht genügend Ressourcen zur Verfügung gestanden seien.

Ausnahmen werden gestrichen

Derzeit ist eine Heirat zwar grundsätzlich erst ab 18 Jahren erlaubt. Personen ab 16 dürfen aber auch dann heiraten, wenn ein Gericht sie auf ihren Antrag hin für ehefähig erklärt. Das muss es (ohne inhaltliche Prüfung) tun, wenn der künftige Ehegatte selbst bereits volljährig ist und der oder die Minderjährige für die Ehe reif erscheint; nötig ist dafür die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Bei einer Verweigerung der Zustimmung wiederum kann das Gericht diese ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe dafür vorliegen. Diese Ausnahmen werden nun aufgehoben – geheiratet werden darf damit uneingeschränkt ab 18 Jahren.

Begründet wird die Streichung, die auch für eingetragene Partnerschaften gelten soll, unter anderem mit einer Forderung von UNICEF nach einem weltweiten Ehealter von 18 Jahren. „Je jünger Menschen sind, die heiraten, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass das nicht freiwillig passiert, weil Kinder von ihren Eltern oder anderen Menschen unter Druck gesetzt werden“, so Zadic in einer Aussendung.

Ehen unter Cousins werden verboten

Ebenfalls geändert werden die Bestimmungen über Eheverbote. Künftig sollen diese auch zwischen Verwandten bis einschließlich zum vierten Grad der Seitenlinie gelten. Nicht mehr möglich ist damit dann etwa eine Heirat zwischen Cousin und Cousine oder Nichte und Onkel.

In Fällen von Eheschließungen von Minderjährigen oder nahen Verwandten im Ausland müssen Gerichte prüfen, ob diese in Österreich anzuerkennen sind. Dabei müssen sowohl Kindeswohl als auch die sogenannte „ordre public Klausel“ beachtet werden. Diese besagt, dass ausländische Rechtsbestimmungen nicht anzuwenden sind, wenn das Ergebnis nicht mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung vereinbar ist.

Offiziell sind nicht viele Fälle davon betroffen. Allerdings wird erst seit einem Jahr die Statistik erhoben, wie oft ein Gericht die Ehefähigkeit von unter 18-Jährigen bejaht oder verneint. Dies war bis Juli nur ein einziges Mal der Fall (Zustimmung). Es könnten allerdings noch Fälle nicht entschieden sein oder einzelne Fälle noch nicht entsprechend den Vorgaben statistisch erfasst worden sein. Ehen, die nur nach religiösen Bräuchen geschlossen werden, werden gar nicht erfasst. Von ihnen erfährt der Staat auch in Zukunft nichts.