Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) kam nun also zum Schluss, dass die Entscheidung, einen abgelehnten afghanischen Asylwerber in sein Herkunftsland abzuschieben, zulässig ist. Das hat Brisanz, wird doch seit der Übernahme des radikal-islamistischen Regimes 2021 niemand mehr zwangsweise in das Land gebracht. Doch auch, wenn der VfGH hier die Rolle des „Verhinderers“ abstreift, die ihm von der Politik zugeschrieben wurde, stellt sich neben jener nach der Sicherheitslage im krisengebeutelten Land weiter eine zentrale Frage, die weder Parteien in Österreich, noch in anderen EU-Staaten beantworten wollen: Soll man dafür mit einer Terrororganisation zusammenarbeiten?

Afghanistan war schon vor der Machtübernahme wenig motiviert, „ausgerissene“ Bürger zurückzunehmen. Nun gibt man sich deutlich bemühter, weil mit entsprechenden Kooperationen eine Legitimierung des eigenen Regimes einhergehen würde. Die EU wird sich überlegen müssen, ob man diesen hohen Preis zahlen will.