Gesundheits- und Sozialminister Johannes Rauch (Grüne) fordert die Streichung des Schwangerschaftsabbruchs aus dem Strafgesetzbuch sowie erneut einen freien Zugang. Wer diesen infrage stelle, „treibt Frauen in den Untergrund und in eine medizinische Notlage“, so Rauch laut den „Vorarlberger Nachrichten“ (Donnerstag). Die Kosten sollten durch die Sozialversicherung übernommen werden. Derzeit sind Abtreibungen gemäß der Fristenlösung zwar straffrei, aber weiter illegal.

Flächendeckend in öffentlichen Krankenhäusern

Schwangerschaftsabbrüche müssten flächendeckend an öffentlichen Krankenhäusern verfügbar und sowohl für die Frauen als auch für das Gesundheitspersonal stigmafrei sein, und anonym möglich sein, hieß es auf Nachfrage der Tageszeitung aus dem Ressort. Eine Kostenübernahme wäre im Sinne des Gesundheitsschutzes und der Umsetzung der Frauenrechte. Rauch hatte sich bereits Ende 2023 in einer in Vorarlberg intensiv geführten Abtreibungsdebatte entsprechend geäußert. Die zukünftige Bundesregierung solle zudem den Schwangerschaftsabbruch aus dem Strafgesetzbuch entfernen, so seine Forderung. Das liege nicht in der Verantwortung des Sozial- und Gesundheitsministeriums.

ÖVP-Nein zur Kostenübernahme

Ein Nein zur Kostenübernahme bei nicht medizinisch begründeten Abtreibungen kam laut dem Bericht von der Vorarlberger Gesundheitslandesrätin Martina Rüscher (ÖVP). In Vorarlberg bleibe weiter oberstes Ziel, ein „Ja zum Kind“ zu ermöglichen, dabei setze man auf Beratung. Abbrüche sind dort seit Dezember 2023 als Privatleistung am LKH Bregenz möglich - die einzige Anlaufstelle im Land.

Laut Paragraf 96 des Strafgesetzbuches wird in Österreich jemand, der einen Abbruch durchführt, mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe von 720 Tagessätzen bestraft. Tut er das gewerbsmäßig oder ist er oder sie kein Arzt sieht das Gesetz Haft von bis zu drei Jahren vor. Auch die Frau, die abtreibt, muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder obiger Geldstrafe rechnen. Die Tat ist laut Paragraf 97 jedoch nicht strafbar, wenn die Abtreibung innerhalb der ersten drei Monate und nach vorheriger ärztlicher Beratung vorgenommen wird (“Fristenlösung“). Weitere Gründe für Straffreiheit sind die ernste Gefahr für Leben oder Gesundheit der Schwangeren, eine Behinderung des Kindes oder die Unmündigkeit der Schwangeren. Kein Arzt ist verpflichtet, daran mitzuwirken, es sei denn, um die Schwangere aus Lebensgefahr zu retten.