Dass der aus der Türkei stammende Tatverdächtige überhaupt einen Asylantrag stellen konnte, obwohl ein Aufenthaltsverbot für den gesamten Schengenraum gegen ihn ausgesprochen worden war, lässt sich leicht erklären. Einerseits ist die Bitte um Asyl sozusagen schwerwiegender als Aufenthaltsverbote und andererseits sind diese oft zeitlich begrenzt. Laut Innenministerium (BMI) wäre das Verbot im Fall des Verdächtigen wohl nicht mehr aufrecht gewesen. Ein Asylverfahren sei also zulässig.

Laut BMI wurde dieser Asylantrag dann in einem „Fast Track Verfahren“ bearbeitet. Mit einem solchen Schnellverfahren, das im Durchschnitt innerhalb eines Monats erledigt wird, werden Asylanträge behandelt, die wenig Aussicht auf Erfolg haben oder deren Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsland stammt. „Das Besondere an solchen Verfahren: Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde kann aberkannt werden“, erklärt Asylrechtsexperte Georg Bürstmayr. Das heißt, dass nach einem Bescheid – theoretisch – sofort eine Abschiebung erfolgen kann.

Verfahren im Schnelldurchlauf

Das „Fast Track Verfahren“ des Tatverdächtigen wäre laut BMI wohl mit der Ablehnung eines Schutzstatus’ ausgegangen. Denn bei seiner Einvernahme habe der Mann Angaben gemacht, die ihn dafür disqualifiziert hätten. Aber: Abgeschoben hätte man ihn wohl dennoch nicht.

Grund dafür sei laut BMI, dass der Man angegeben hatte, Kurdenkämpfer zu sein. Damit wäre ihm wohl eine Duldung zugestanden worden. Denn eine Abschiebung hätte gegen die europäische Menschenrechtskonvention verstoßen. Damit wäre auch eine Schubhaft nicht möglich gewesen. Denn diese kann nur verhängt werden, wenn eine Abschiebung unmittelbar bevorsteht. „Nur wenn klar ist, dass der Betroffene abgeschoben wird, er aber nicht kooperiert oder untertauchen könnte, kann eine Schubhaft verhängt werden“, erklärt Bürstmayr.

Kickl will schneller Asyl aberkennen

Rechtliche Schlussfolgerungen will Innenminister Kickl (FPÖ), der sich „entsetzt“ über den Fall zeigte, noch nicht anstellen. Der Vorfall zeige jedoch „Unzulänglichkeiten im bestehenden internationalen Asylsystem, das wir genau analysieren werden“. Der Fall dürfte auch Thema in Bukarest gewesen sein, wo Kickl bei seinen EU-Innenministerkollegen um Erleichterungen bei der Asylaberkennung warb. Es könne nicht sein, „dass wir warten müssen, bis jemand zuschlägt“. Aktuell ist eine solche Aberkennung nur möglich, wenn sich herausstellt, dass der Betroffene gar nicht schutzbedürftig ist oder er eine schwere Straftat begeht. Doch auch dann gilt: Widerspricht eine Abschiebung der Genfer Flüchtlingskonvention, ist sie nicht möglich.
Christina Traar