Laut Verfassung vertritt der Bundespräsident die Bundesrepublik nach innen und nach außen. Er schlägt dem Bundestag einen Kanzler zur Wahl vor und ernennt ihn, ebenso wie die Bundesminister, Bundesrichter, Bundesbeamte und Offiziere.
Parlaments-Auflösung. Der Bundespräsident kann das Parlament auflösen, falls der vorgeschlagene Kanzler keine Mehrheit findet, so wie Horst Köhler es im Juli 2005 gemacht hat. Bundesgesetze können erst wirksam werden, wenn das Staatsoberhaupt sie unterschrieben hat. Auch das Begnadigungsrecht für den Bund liegt beim ersten Mann des Staates.
Repräsentanz. Ein Aufgabenschwerpunkt seines Amts ist die völkerrechtliche Vertretung Deutschlands nach außen, etwa durch Staatsbesuche. Zudem haben alle Bundespräsidenten versucht, gesellschaftliche Impulse zu geben und Einfluss zu nehmen.
Wahl durch Bundesversammlung. Der Bundespräsident wird nicht direkt vom Volk, sondern von der Bundesversammlung gewählt, die alle fünf Jahre traditionell am 23. Mai zusammentritt. Sie setzt sich je zur Hälfte aus den Mitgliedern des Bundestages und Vertretern der Landtage zusammen. Die Amtszeit des Bundespräsidenten beträgt fünf Jahre, nur eine Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit beginnt am 1. Juli des Jahres, in dem die Bundesversammlung zusammentritt.