Die Geschworenen sahen keinen Mordversuch, wie ihn die Staatsanwaltschaft angeklagt hatte, sondern lediglich schwere bzw. absichtlich schwere Körperverletzung. Die Urteile sind rechtskräftig. Der Staatsanwalt trug vor, dass es zu einem Streit zwischen den betrunkenen Männern gekommen war, und schließlich der 22-jährige Erstangeklagte das 38 Jahre alte Opfer am Boden fixiert habe. Der 43-jährige Zweitangeklagte habe mit einem Hammer auf den ihnen beiden unbekannten Mann eingeschlagen, zuerst auf die Beine, dann auch auf den Kopf. Den Hammer, auf dem DNA-Spuren aller drei gefunden wurden, versteckte einer der beiden Angeklagten anschließend, die Polizei fand ihn jedoch. Das Verstecken des Tatwerkzeugs spreche gegen eine Notwehrsituation. Mit einem Hammer zuschlagen sei nicht das gelindeste Mittel, außerdem spreche die 2:1-Situation dagegen. Der 38-Jährige sei mit Schädel-Hirn-Trauma und anderen Verletzungen auf der Intensivstation gelandet, so der Staatsanwalt.

Der Anwalt des Erstangeklagten, Kurt Jelinek, führte aus, dass sein Mandant von einem ihm fremden Mann festgehalten wurde und ihm das T-Shirt über den Kopf gezogen wurde. Der Zweitangeklagte, ein Freund seines Vaters, sei ihm zu Hilfe gekommen. "Er versuchte zu beruhigen", so Jelinek. Von der Tat habe ein Zeuge ein Video gemacht, das zwar nicht alles zeige, aber sehr aufschlussreich sei. Das Opfer habe sich später in Widersprüche verwickelt. Sein Verfahren habe mit einer Diversion geendet, die Ungleichbehandlung sei nicht einzusehen. Sein Mandant bekenne sich wegen absichtlich schwerer Körperverletzung schuldig, "aber nicht wegen Mordes".

Der Anwalt des Zweitangeklagten, Christoph Mandl, bestätigte, dass sein Mandant seinem Freund nur helfen wollte. Er habe sich das wegen der bulligen Statur des Angreifers - des späteren Opfers - mit bloßen Händen nicht zugetraut, also habe er den Hammer zu Hilfe genommen. Zuerst seien seine Schläge gegen die Beine, dann gegen den Körper des 38-Jährigen gerichtet gewesen. Als das den Angreifer nicht vom Erstangeklagten abgebracht habe, habe er einmal gegen den Kopf geschlagen. "Das bedauert er auch." Dann habe das Opfer vom Erstangeklagten abgelassen und der Zweitangeklagte sei gegangenen. Auch der 43-Jährige bekannte sich zur Mordversuchsanklage nicht schuldig, da laut seinem Mandl "das Ganze als Notwehr und Nothilfe gerechtfertigt war", allenfalls komme ein Körperverletzungsdelikt infrage.

Die Geschworenen verneinten in beiden Fällen einstimmig die Frage, ob es sich um Mordversuch gehandelt habe. Der Erstangeklagte wurde wegen schwerer Körperverletzung zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe, davon vier unbedingt verurteilt und wurde aufgrund der vorangegangenen U-Haft freigelassen. Der Zweitangeklagte fasste 30 Monate unbedingt wegen absichtlich schwerer Körperverletzung aus.