Das "Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz" (vulgo "Burkaverbot") hat 2018 zu 96 Anzeigen geführt. Das hat das Innenministerium in einer Anfragebeantwortung an die SP-Abgeordnete Doris Margreiter bekanntgegeben. Die meisten Anzeigen gab es in Wien. Nicht erhoben wird aber, welche Form der Gesichtsverhüllung abgestraft wird - ob es sich also um Gesichtsschleier oder etwa um vermummte Fußballfans handelt.

In Kraft getreten ist das Gesetz am 1. Oktober 2017. Wer seine Gesichtszüge in der Öffentlichkeit verhüllt, muss seither mit Strafen von bis zu 150 Euro rechnen. Wobei das Gesetz nicht unterscheidet zwischen dem zur Begründung ursprünglich herangezogenen muslimischen Gesichtsschleier und anderen Verhüllungen - seien es Sturmhauben, Staubschutzmasken oder Krampusmasken.

Tendenz rückläufig

Auffällig ist, dass die Zahl der angezeigten Verstöße im Vorjahr tendenziell rückläufig war. Denn von Oktober bis Dezember 2017 - also in nur drei Monaten - zählte die Polizei 52 Anzeigen. In den zwölf Monaten des Jahres 2018 waren es mit 96 aber nicht einmal doppelt so viele.

Die meisten Anzeigen gab es der Statistik des Innenministeriums  zufolge in Wien mit 62 (zum Vergleich: in den letzten drei Monaten 2017 waren es in Wien 25), dahinter folgt Niederösterreich mit elf und Oberösterreich mit acht. In der Steiermark waren es fünf und in Tirol vier Anzeigen. Auffällig ist, dass in Salzburg, mit dem bei arabischen Touristen beliebten Urlaubsort Zell am See, nur drei Verstöße angezeigt wurden. Jeweils nur eine Anzeige gab es in Kärnten, Vorarlberg und dem Burgenland.

Burka oder Fußball-Fans?

Ob es sich bei den Angezeigten um Trägerinnen einer Burka oder eines anderen muslimischen Gesichtsschleiers handelt, oder ob auch andere Gesichtsverhüllungen abgestraft wurden, ist nicht bekannt. Darüber führt das Innenministerium nach eigenen Angaben keine Statistik. Ebenfalls nicht erfasst wurde, wie hoch die verhängten Strafen ausgefallen sind.

Temperaturbedingt

Und - angesichts der aktuellen Kälte interessant - ab welcher Lufttemperatur Polizisten eine Gesichtsverhüllung mit Schal und Mütze akzeptieren, geht aus der Anfragebeantwortung ebenfalls nicht hervor. Darüber werde "nach Abwägung der Umstände des konkreten Einzelfalles entschieden", heißt es. Aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen sind nämlich Ausnahmen vom Verhüllungsverbot zulässig, ebenso für Masken bei Brauchtumsveranstaltungen - also etwa im Fasching, bei Krampusumzügen oder zu Halloween.