Österreich muss nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) einen homosexuellen Polizisten entschädigen, der 1976 verurteilt und aus dem Polizeidienst entlassen worden ist. Dem früheren Beamten wird bis heute seine Pension immer noch strafweise um ein Viertel gekürzt, berichtete das Rechtskomitee Lambda am Donnerstag.
Der Revierinspektor war 1976 aus dem aktiven Polizeidienst entlassen worden, weil er nach dem inzwischen aufgehobenen Paragrafen 209 des Strafgesetzbuches zu drei Monaten Kerker, verschärft durch einen Fasttag monatlich, verurteilt worden war. Der Paragraf 209 hatte für schwule Beziehungen ein Mindestalter von 18 Jahren vorgesehen gegenüber 14 Jahren für lesbische und heterosexuelle Kontakte. Die Disziplinarstrafe ist nach wie vor aufrecht. Der Mann wurde nie wieder in den aktiven Polizeidienst aufgenommen und seine (aufgrund des frühen Ausscheidens ohnehin geringe) Pension wird nach wie vor um 25 Prozent reduziert.
EU-Antidiskriminierungsrichtlinie
Der Mann berief sich auf die Europäische Menschenrechtskonvention und auf die EU-Antidiskriminierungsrichtlinie und beantragte bereits 2009 die Nachzahlung der Differenz zur regulären Pension und eine Entschädigung für die erlittene Diskriminierung. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) und im Berufungsweg der Finanzminister lehnten 2010/2011 die Ansprüche ab. Der frühere Polizist wandte sich an den Verwaltungsgerichtshof und bekam 2012 recht. Der VwGH hob den Bescheid des Finanzministers auf, die BVA musste über die Nachzahlung an Pension entscheiden. Das hat sie 2015 getan, allerdings habe sie die reguläre Pension viel zu niedrig berechnet, erläuterte Lambda in einer Aussendung.
Dagegen hat der Mann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die dortige Richterin entschied 2016, dass der frühere Polizist überhaupt nicht diskriminiert worden sei und seine damaligen Handlungen, "eine der denkbar schwersten Pflichtverletzungen" darstellen würden. Über außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, die Sache dem EuGH vorzulegen.
Die Große Kammer des EuGH hat jetzt nach insgesamt zehn Jahren entschieden, dass der bis heute andauernde strafweise Abzug von der Pension eine verbotene Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung darstellt und der Mann dafür zu entschädigen ist.