Morgen, Donnerstag, verhandeln sie öffentlich über einen Antrag der per Gesetz enteigneten Besitzerin. Ein zweiter Antrag von ihr wurde aus formalen Gründen - wegen "Doppelgleisigkeit des Rechtsweges" - zurückgewiesen.
Die enteignete Oberösterreicherin hatte sowohl einen Individualantrag (auf Prüfung des Gesetzes, weil sie durch dessen Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt worden sei) eingebracht als auch einen Parteiantrag (gegen eine Entscheidung des Bezirksgerichts Braunau). Ein Individualantrag ist allerdings nur zulässig, wenn das Gesetz ohne Gerichtsentscheidung oder Bescheid wirksam wurde - es gilt der Grundsatz der Subsidiarität. Also wies der VfGH den Individualantrag zurück.
Öffentliche Verhandlung
Der Sache widmen sich die Verfassungsrichter trotzdem - und das sogar mit einer öffentlichen Verhandlung morgen, Donnerstag. Grundlage dafür ist der Parteiantrag, mit dem die Oberösterreicherin die Entscheidung des BG Braunau im grundbücherlichen Verfahren bekämpft. Das Gericht genehmigte die Vormerkung des Eigentumsrechts der Republik Österreich.
Das Hitler-Geburtshaus war den ehemaligen Eigentümern 1952 zurückgegeben worden. Die Republik mietete sich aber ein und nutzte das Haus in der Salzburger Vorstadt für verschiedene Zwecke, zuletzt als Tagesheimstätte der Lebenshilfe Oberösterreich. Diese zog 2011 aus, seither steht das Haus leer. Im Vorjahr kam das Innenministerium - nach vergeblichen Gesprächen mit der Besitzerin - zum Schluss, dass die Enteignung nötig sei, um eine Nutzung des Gebäudes im Sinne einer nationalsozialistischen Wiederbetätigung ausschließen zu können. Dafür wurde eigens ein Gesetz beschlossen, das am 14. Jänner 2017 in Kraft trat. Danach kündigte das Ministerium an, das Haus zu sanieren und wieder einer sozialen Nutzung - durch die Lebenshilfe - zuzuführen.