Derzeit sind die Länder dafür zuständig, die sich die Kosten für die Heimplätze zumindest teilweise bei den Betroffenen zurückholen und dabei auch auf deren Vermögen zugreifen. Teilweise kommen auch die Ehepartner in die Ziehung - der "Angehörigenregress" bei den Kindern wurde aber flächendeckend abgeschafft.

Zur Finanzierung der Pflegeplätze behalten die Länder die Pension und das Pflegegeld der Betroffenen ein - behalten dürfen die Pflegebedürftigen 20 Prozent der Pension sowie einen Teil des Pflegegeldes. Reichen Pension und Pflegegeld nicht aus, dann wird auch das Vermögen herangezogen. So kann also z.B. eine Eigentumswohnung entsprechend belastet werden. Lediglich ein "Freibetrag" bleibt unangetastet. In mehreren Ländern können auch Ehegatten und Lebenspartner zur Kostenbeteiligung gezwungen werden.

Die SPÖ hat die Abschaffung des Pflegeregresses bereits als Koalitionsbedingung definiert. Auch VP-Chef Sebastian Kurz hat einen Vorschlag dazu für Herbst angekündigt. Kosten würde das laut Sozialministerium 100 Mio. Euro im ersten Jahr und in weiterer Folge 200 Mio. Euro - auch weil man damit rechnet, dass ohne Regress mehr Menschen stationäre Pflege in Anspruch nehmen. Aktuell sind es 75.000 bis 80.000, wobei das Ministerium schätzt, dass die Hälfte vom Vermögensregress betroffen ist.

Wie sehen die Regressregeln in den Ländern nun aus? Wie aus einer Aufstellung des Sozialministeriums hervorgeht, liegt der "Freibetrag" je nach Bundesland zwischen 4.000 (Wien) und 12.66,90 Euro (Niederösterreich). Der "Ehegattenregress" ist bis auf Kärnten, Steiermark und Niederösterreich in allen Bundesländern möglich, in Wien nur wenn ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch besteht und ohne Zugriff auf das Vermögen.

Auch für den Rückgriff auf das Vermögen der Pflegebedürftigen gibt es unterschiedliche Fristen - in der Regel sind es drei Jahre, in Salzburg fünf und in Vorarlberg bis zu zehn Jahre. Außerdem kann das Vermögen nicht einfach durch Verschenken oder Vererben "in Sicherheit gebracht" werden: Für Erben gibt es teils empfindlich längere Regressfristen (in Wien zehn Jahre), auch Geschenke können bis zu fünf Jahre zurückgefordert werden.