Ausnahmen für Anrainer sind erlaubt: Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Regelungen für das Anrainerparken in Wien bestätigt. Das Halte- und Parkverbot, in dem Inhaber eines Parkpickerls für den betreffenden Bezirk ausgenommen sind, ist "im Interesse der Wohnbevölkerung gerechtfertigt", heißt es laut Aussendung im entsprechenden Erkenntnis.
Die Verfassungsrichter befassten sich mit den Beschwerden von insgesamt fünf Lenkern, die in den Jahren 2014 und 2015 in der Inneren Stadt und in der Josefstadt Strafen zwischen 78 und 85 Euro für das Falschparken in einer Anrainerzone bezahlen mussten. Sie waren der Meinung, die Verordnungen für diese Anrainerparkzonen seien gesetzwidrig, weil nicht von der Straßenverkehrsordnung gedeckt.
Interessen der Wohnbevölkerung
Die Verfassungsrichter widersprachen jedoch: Die Straßenverkehrsordnung sehe sehr wohl vor, dass die Interessen der Wohnbevölkerung bei der Errichtung von Kurzparkzonen berücksichtigt würden. Es gebe daher keine Bedenken, diese Menschen so zu bevorzugen, dass sie einen Parkplatz in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung finden können, hieß es.
Der VfGH erachtet es zudem in seinem Erkenntnis als gesetzeskonform, rund 20 Prozent der Parkplätze für Anrainer zu reservieren. Auch sei es zulässig, dass das Anrainerparken über die zeitliche Begrenzung der generellen Kurzparkzone gilt. Dies sei nötig, damit die Bewohner auch an Abenden und am Wochenende freie Parkplätze finden können. Dass die Regelung für Unternehmer mit Park-Ausnahmebewilligung nicht gilt, ist laut VfGH ebenfalls zulässig.
Im Rathaus zeigte man sich erfreut. Es sei positiv, dass der Verfassungsgerichtshof die Regelung unterstütze, betonte ein Sprecher von Verkehrsstadträtin Maria Vassilakou (Grüne).