Private Tätigkeiten auf dem Nachhauseweg von der Arbeit sind vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht umfasst. Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) klargestellt. Er wurde im Fall eines Polizeischullehrers bemüht, der seine Heimfahrt für eine Pinkelpause unterbrochen und sich im Gebüsch eine bleibende Verletzung zugezogen hatte, da ihm ein Ast ins linke Auge schlug.

Auch die Vorinstanzen hatten einen "Dienstunfall" verneint und die Klagebegehren des Mannes abgewiesen, der Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung haben wollte. Verhaltensweisen, die der Verletzte aus persönlichen (privaten) Gründen gesetzt hat bzw. die dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind, stehen grundsätzlich nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung, erläuterte der "Oberste". Als Beispiele für solche Verhaltensweisen nannte der OGH in dem am Dienstag veröffentlichten Urteil Essen und Trinken, den Einkauf von Lebensmitteln, Körperpflege, Schlafen sowie die Verrichtung der Notdurft.

Auch einen "inneren Zusammenhang" mit der eigentlichen dienstlichen Tätigkeit und einem in einem solchen Fall bestehenden Versicherungsschutz konnte das Gericht nicht erkennen. Die Ausführungen des Polizeischullehrers, er habe sich aufgrund seiner dienstlichen Pflichten des Harns nicht eher entledigen können, haben aus der Sicht des Klägers nicht gefruchtet.