Mit dieser Erhöhung verbunden, ist die Änderung der Gerichtszuständigkeit: Nicht mehr die Bezirksgerichte sondern die Landesgerichte müssen sich nunmehr mit Tierquälerei befassen. Das ist eine klare Aufwertung und lässt auch eine deutliche qualitative Verbesserung der Verfahren erwarten.

Am Bezirksgericht wird die Anklage bei der Verhandlung nur von sogenannten BezirksanwältInnen vertreten. Das sind Laien und keine JuristInnen. Mangels Ausbildung wagen sie im Allgemeinen nicht, sich in irgendeiner Weise in das Geschehen im Gerichtssaal einzumischen. Die Anklage und damit die Tiere waren also praktisch nicht vertreten.

Am Landesgericht ist das nun anders. Hier sind nun endlich StaatsanwältInnen bei den Verhandlungen anwesend, um die Interessen der Anklage zu vertreten, Angeklagte und Zeugen zu befragen, Anträge einzubringen, Beweise vorzutragen etc.

Auch "keine" Verhinderung ist strafbar

Die Erhöhung der Strafdrohung hat auch andere positive Auswirkungen. So ist durch § 286 StGB nun auch die Unterlassung der Verhinderung von Tierquälerei strafbar. Ferner sind nun gewisse Ermittlungsmaßnahmen zulässig, wie beispielsweise die Observation über einen Zeitraum von mehr als 48 Stunden.

"Es ist sehr erfreulich, dass es nun endlich zu einer Aufwertung des Tierschutzes im Strafgesetzbuch kam. Dem Wertewandel der letzten Jahrzehnte wird diese Reform aber nicht gerecht. Tierschutz ist nämlich zu einem weithin anerkannten und bedeutsamen öffentlichen Interesse geworden, wie das im Übrigen auch der Verfassungsgerichtshof bereits festgestellt hat. Vor diesem Hintergrund ist die Anhebung der Strafdrohung auf zwei Jahre deutlich zu gering", erläutert Harald Balluch, Geschäftsführer des VGT.

Endlich angepasst an Standards

"Sowohl in Deutschland als auch der Schweiz liegt das Strafmaß schon lange bei drei Jahren Haft. In Österreich haben wir zwar nun von ein auf zwei Jahre erhöht, hinken im internationalen Vergleich aber wie man sieht, nach wie vor hinterher. Und das obwohl die Politik nicht müde wird, zu erklären, dass Österreich die strengste Tierschutzgesetzgebung Europas oder gar der Welt hätte."

"Auch andere Forderungen des Tierschutzes wurden nicht erfüllt. Etwa eine Obduktion von Tieren zu ermöglichen, Fahrlässigkeit in den Tatbestand aufzunehmen und das Verbot der Werbung für die Unzucht mit Tieren aufrecht zu erhalten", erläutert Harald Balluch.

Kein Fahrlässigkeits-Tatbestand

Obwohl Justizminister Brandstetter angekündigt hatte, dass auch fahrlässig verursachte Tierquälerei (abseits von § 222 Abs 2) strafbar werden solle, fehlt diese Bestimmung nun im aktuellen Gesetz. Harald Balluch, Geschäftsführer des VGT: „Es ist nicht nachvollziehbar, warum fahrlässig verursachte Tierquälerei nach wie vor nicht strafbar ist. Nehmen wir als Beispiel 1.000 Schweine, die qualvoll verbrennen, weil ein Landwirt oder eine Landwirtin die Belüftungsanlage nicht warten lässt und keine entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen trifft.

Tatsächlich kommt es in Österreich regelmäßig zu solchen Vorfällen. Es ist ein Skandal, dass der Täter oder die Täterin nach geltendem Gesetz straffrei davon kommt, obwohl er oder sie beispielsweise für den ernorm qualvollen Verbrennungs-Tod von 1.000 Schweinen verantwortlich ist. Das entspricht mit Sicherheit nicht dem Rechtsempfinden der Bevölkerung.“

Werbung für Unzucht mit Tieren straffrei

Der § 220a StGB (Werbung für Unzucht mit Tieren) ist gestrichen worden. Begründet wird das damit, dass es nur selten zu Anzeigen kam und dass Beitragstäter zu einer Tierquälerei ohnehin strafbar wären. Dabei wird allerdings einerseits übersehen, dass die Häufigkeit eines Vorfalls nichts damit zu tun hat, ob er pönalisiert sein soll oder nicht. Morde z.B. kommen verhältnismäßig selten vor, trotzdem wäre es befremdend sie deshalb zu erlauben. Andererseits wird ignoriert, dass Landesgrenzen angesichts der Globalisierung im Internetzeitalter bei weitem nicht mehr diese Rolle spielen wie früher. Wenn jemand in Österreich eine sexuell konnotierte Tierquälerei bewirbt, die im Ausland stattfindet, so ist diese Person nun nicht mehr strafbar.