Um Missverständnissen vorzubeugen, muss man festhalten: Der EuGH hat inhaltlich richtig entschieden. Es darf und muss Unternehmen möglich sein, ihre Mitarbeiter in Sachen Kleidung und Auftreten einzuschränken. Das Spektrum reicht von der Rocklänge einer Bankangestellten über Schutzkleidung für Schweißer bis hin eben zu Kopftüchern bei Rezeptionistinnen. Mit dem gestern ergangenen Urteil gibt es nun auch ein Regelwerk, an das sich Arbeitgeber halten müssen, wenn sie Kopftücher (und gleichzeitig andere religiöse Symbole) verbieten wollen. Auch Gerichte kennen nun die Leitlinien, nach denen sie ihre Urteile fällen sollen, wenn sich ein Arbeitnehmer durch ein Kopftuch–, Kreuz–, Kippa- oder Turban-Verbot diskriminiert fühlt. Das ist gut so. Einzig: Das Grundproblem bleibt bestehen. Und es besteht nicht aus einem Stück Stoff.