Es handle sich um keinen politischen Prozess, sagte der Richter in der Urteilsbegründung. Das war im besten Fall ein frommer Wunsch. Steht ein Kanzler, und sei es auch ein gewesener, vor dem Strafgericht, dann ist so eine Selbstbeschwörung nur beschränkt wirksam. Die Sphären des Juristischen und des Politischen, im Rechtsstaat normalerweise aus gutem Grund getrennt, fließen in solchen Fällen fast zwangsläufig ineinander.