Mit einem Freispruch ist am Dienstag am Wiener Landesgericht ein Prozess um eine angebliche Tierquälerei zu Ende gegangen. Einem 37-Jährigen wurde von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, er habe am 26. Juni 2023 in Floridsdorf seinen Hund vom Balkon geworfen, nachdem die französische Bulldogge ihn gebissen hatte. Eine Ohrenzeugin hörte das Tier am Beton aufklatschen, für den Hund kam jede Hilfe zu spät. Dem Angeklagten war die Tat nicht nachweisbar.

„Es kann so sein, wie es der Herr Staatsanwalt sagt. Es kann aber auch anders gewesen sein“, bilanzierte Richter Georg Olschak am Ende der Verhandlung. Der 37-Jährige hatte in seiner Einvernahme behauptet, der Hund wäre ohne sein Zutun über das nur 1,1 Meter hohe Balkongeländer in die Tiefe gesprungen. Der Freispruch ist nicht rechtskräftig, der Anklagevertreter gab vorerst keine Erklärung ab.

Hund schnappte zu

Fest steht, dass der Hundehalter das Tier in einem Planschbecken auf seinem Balkon gebadet hatte. Dabei dürfte er von dem Hund gebissen worden sein, wobei der Verteidiger betonte, es habe sich nur um ein Schnappen gehandelt: „Er hat nicht zugebissen.“ In Folge einer jähen, das Tier abschüttelnden Handbewegung soll der Hund weggesprungen und dabei über die Brüstung gekommen sein. Zum Entsetzen seines Mandanten, wie der Verteidiger versicherte: „Er hat den Hund heiß geliebt.“

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Eine im selben Haus lebende Zeugin, die sich im Tatzeitpunkt in ihrer Wohnung befand, bezweifelte das. Sie schilderte, sie habe zunächst ein menschliches Brüllen - offensichtlich einen Aufschrei nach dem Hundebiss -, dann ein Quietschen, das sie der Bulldogge zurechnete, und am Schluss ein „Klatschen am Beton“ gehört. Sie sei dann gleich runtergelaufen und habe das verendete Tier vorgefunden. Der Besitzer, der wenig später dazu kam, habe sich um das tote Tier „nicht geschert“ und sogar abgestritten, „dass der Hund ihm gehört“, berichtete die Frau. Der Mann habe „nicht nüchtern“ gewirkt.

Unmittelbare Tatzeuginnen oder -zeugen gab es allerdings nicht. Der Staatsanwalt sah dessen ungeachtet eine „Verurteilungswahrscheinlichkeit“ als gegeben an und forderte in seinem Schlussplädoyer einen Schuldspruch. Dem Richter genügte dafür die Beweislage nicht. Er fällte einen Freispruch im Zweifel.