In der Praxis werden Passagiere im Fall einer Annullierung oft auf andere Flüge, die ohnehin im Flugplan vorgesehen waren, umgebucht. Wurde ein bereits zurückgelegter Streckenabschnitt (Zubringerflug) durch die Annullierung zwecklos, müssen die Passagiere kostenlos zurück zum ersten Abflugort gebracht werden.

Anspruch auf Ausgleichszahlung

Zusätzlich zur Erstattung des Ticketpreises haben Passagiere oft Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Die Höhe richtet sich nach der einfachen Flugstrecke: Bei Flügen bis zu 1500 km hat man Anspruch auf 250 Euro Ausgleichszahlung. Bei längeren Flügen innerhalb der EU sowie bei Flügen außerhalb der EU zwischen 1500 km und 3500 km stehen Reisenden 400 Euro zu, bei Flügen über 3500 km außerhalb der EU sind es 600 Euro. Die Höhe der Ausgleichszahlung vermindert sich um die Hälfte, wenn sich die Ankunft am Zielort – je nach Flugstrecke – um nicht mehr als zwei, drei oder vier Stunden verzögert.

"Achtung: Nur mit dem schriftlichen Einverständnis des Passagiers darf die Fluggesellschaft die Erstattung des Ticketpreises und die Ausgleichszahlung in Form von Reisegutscheinen bzw. Gutschriften für künftige Flüge erbringen", stellt die ÖAMTC-Juristin klar. "Gutscheine müssen nicht akzeptiert werden. Man kann auf die Auszahlung von Ticketpreis und Ausgleichszahlung bestehen."

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Kein Anspruch bei rechtzeitiger Info

"Werden die Reisenden früh genug über die Streichung des Fluges informiert und ändert sich die Abflugs- und Ankunftszeit durch die alternative Beförderung nur geringfügig, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung", sagt die Expertin. Dies ist der Fall, wenn:

Bei Buchung sollte nicht nur der Preis entscheidend sein

Einige Urlauber werden für den Sommer noch kurzentschlossen Flüge buchen. "Es ist sinnvoll, sich vor der Buchung genau zu informieren. Nicht allein der Preis sollte entscheidend sein. Auch andere Kriterien wie versteckte Zusatzgebühren oder die wirtschaftliche Stabilität der Airline sollten bei der Wahl des Fluges berücksichtigt werden", lautet der Ratschlag von ÖAMTC-Juristin Pronebner. "Gerät die Fluglinie beispielsweise in eine Insolvenz, gehen Passagiere, die direkt bei der Airline gebucht haben, leer aus. Denn es gibt leider nach wie vor keine Insolvenzabsicherung. Besser gestellt sind hier Pauschalreisende, die sich im Falle einer Insolvenz der Fluglinie an den Reiseveranstalter wenden können."