Tatsache ist: Aus einer Felsenbucht wird kein Sandstrand. Aber ein Hotelzimmer kann man schnell wechseln und so den versprochenen Meeresblick genießen. "Mängel während eines Urlaubes sollten gleich vor Ort reklamiert werden", betont Josefine Traunik, Leiterin der Konsumenten-Beratung in der Arbeiterkammer Klagenfurt. "Es geht ja schließlich darum, schnell eine Verbesserung zu erzielen." Für die Behebung eines Mangels muss der Urlauber keine Aufzahlung leisten.

Beweise sichern. Wenn der Mangel nicht verbessert werden kann (Baustelle statt fertiges Hotel), dann sollte der Betroffene Beweise sichern: "Fotos und Videos machen, Adressen und Telefonnummern von Zeugen und Leidesgenossen sammeln." Zuhause kann man eine Preisminderung geltend machen. Auch wenn der Reiseveranstalter nicht Schuld an den Problemen am Urlaubsort ist, muss er für die versprochenen Leistungen einstehen. Traunik: "Zuhause sofort einen eingeschriebenen Brief mit dem genauen Sachverhalt und den Mängeln an den Reiseveranstalter schicken." Nicht vergessen: Eine Kopie einbehalten und den Mangel beziffern. Die Frankfurter Tabelle hilft dabei, wie viele Prozente zurückgefordert werden können. Die Konsumentenschützerin erinnert daran, dass es sich hierbei um Richtlinien handle und nicht um gesetzliche Vorgaben.

Schadensersatz. Ist der Urlaub völlig verpatzt (Salmonellen-Erkrankung usw.) kann der Betroffene Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude fordern. Traunik weist darauf hin, die Erkrankung zu dokumentieren. So sind ärztliche Atteste usw. zu sammeln. Gewährleistungsansprüche müssen innerhalb zwei Jahren nach Rückkehr aus dem Urlaub gerichtlich geltend gemacht werden, Schadenersatzansprüche binnen drei Jahren ab Eintritt des Schadens.