Sommerurlauber wurden heuer zwar schon zu Beginn der Urlaubssaison vor einer Vielzahl von Verspätungen und Absagen bei Flügen gewarnt, das war den betroffenen Urlaubern schließlich aber wenig Trost. "Bei zwei Drittel der Anfragen an unseren Konsumentenschutz gab es Probleme beim Fliegen: Vor allem Flugannullierungen kosteten Urlauber und Urlauberinnen Geld und Nerven", heißt es bei der Arbeiterkammer.  Oft seien Flüge mit Wizzair, Ryanair, Lufthansa, Eurowings oder Turkish Airways betroffen gewesen.  "Reisende wurden großteils erst unmittelbar vor Urlaubsantritt informiert, Ersatzflüge selten angeboten und die Leute wurden bei der Suche nach Alternativen im Stich gelassen."

Pauschalreise scheiterte wegen Flug-Überbuchung

Ein Beispiel aus der Beratung der Arbeiterkammer Oberösterreich: Eine Konsumentin buchte bei Hofer Reisen eine Pauschalreise in die Normandie. Kurz vor dem Abflug erfuhren die Reisenden, dass sie keinen Platz im Flugzeug haben. Der Reiseveranstalter meinte, dass die Konsumentin den Ersatzflug selber organisieren muss. Die Konsumentin war unsicher, ob sie wegen der Annullierung noch die Reisegruppe erreicht. Daher erklärte sie den Rücktritt vom Reisevertrag. Der Veranstalter stellte dafür 75 Prozent des Reisepreises in Rechnung. "Für uns war dieses Vorgehen des Veranstalters nicht rechtmäßig. Bei einer solchen Pauschalreise trägt der Reiseveranstalter die Verantwortung für alle Leistungen. Fällt eine wesentliche Leistung aus und sagen die Reisenden daher ab, muss dies kostenlos möglich sein", heißt es seitens der AK-Oberösterreich. "Nach unserer Intervention zahlte der Reiseveranstalter Eurotours den Gesamtbetrag von 3308 Euro zurück."

Ihre Rechte bei Flugannullierungen

  • Wird ein Flug durch die Airline annulliert, muss diese den gesamten Ticketpreis zurückzahlen. Wenden Sie sich in diesem Fall (schriftlich) direkt an die Fluglinie.
  • Wird Ihr Flug im Rahmen einer Pauschalreise annulliert und der Reiseveranstalter kann keinen gleichwertigen Ersatzflug organisieren, kann die Reise kostenlos storniert werden.
  • Bei Verspätung, Annullierung, Überbuchung oder Vorverlegung des Fluges können auch Ansprüche auf Entschädigungszahlungen entstanden sein. Abhängig von der Flugentfernung erhalten Sie 250 Euro, 400 Euro oder 600 Euro von der Fluglinie zusätzlich zum Ticketpreis.

Rechte bei Verspätungen

Bei Flugverspätugen sollte die Airline ihre Kunden am Abfertigungsschalter oder Flugsteig über ihre Rechte informieren. Für den Fall, dass die Airline keine Betreuung und keine Information anbietet, gilt: Heben Sie alle Belege für Restaurant-, Taxi- oder Hotelkosten für den Fall einer nachträglichen Geltendmachung von Ansprüchen auf.. Anspruch auf Kostenerstattung gibt es allerdings erst ab drei Stunden Verspätung (nur bei Kurzstrecken bis 1500 km genügen schon zwei Stunden Verspätung).

Die Entschädigung pro Person beträgt 250 Euro bei Kurzstrecken (bis 1500 km), 400 Euro bei Mittelstrecken (bis 3500 km) und 600 Euro bei Langstrecken (über 3500 km), sofern der Flug über den EWR-Raum hinausgeht. Bei der Langstrecke darf die Airline die Ausgleichszahlung auf 300 Euro halbieren, wenn die Ankunft weniger als vier Stunden später als im ursprünglichen Flugplan erfolgte.

Ärger mit Onlineplattformen

Portale zum Suchen und Buchen von Flügen geben leider regelmäßig Anlass für Beschwerden. Wenn ein Flug über ein Online-Reiseportal gebucht wurde, wird es mit der Durchsetzung von Fluggastrechten auf jeden Fall komplizierter. So kommt es laut Konsumentenschützern zum Beispiel vermehrt vor, dass bei Buchungen über Online-Portale die Kontaktdaten der Passagiere der Airline nicht bekannt geben. In solchen Fällen übermittle die Airline die Information über die Annullierung nur an das Online-Reiseportal und dieses leitet die Information aber oft nicht an die Reisenden weiter. Laut einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hat ein Fluggast, der über ein Online-Reiseportal einen Flug gebucht hat und nicht über die Annullierung dieses Fluges informiert wurde, jedenfalls Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Auch wenn die Airline das Online-Portal informiert und dieses die Information nicht weitergeleitet hat. Die streckenabhängige Ausgleichszahlung besteht neben der Ticketkostenrückerstattung oder der Möglichkeit zur alternativen Beförderung. Nicht ersetzt werden jedoch die Vermittlungsgebühren, die bei der Buchung über Online-Portale anfallen können.

Der dringende Rat lautet: Buchen Sie Ihren Flug direkt bei der Airline oder im Rahmen einer Pauschalreise!

Klassische Reisemängel

Mit ganz klassischen Reisemängeln waren die AK-Konsumentenschützer heuer vergleichsweise selten beschäftigt. Für den nächsten Urlaub sollte man aber auf jeden Fall wissen: Haben Pool, Hotel oder Strand nicht die Qualität, die einem bei der Buchung versprochen wurde, ist es wichtig, gleich vor Ort zu reklamieren, damit die Probleme behoben werden können. Wenn nicht, kann nach der Rückkehr Preisminderung geltend gemacht werden.