Viele Konsumenten analysieren Bewertungen auf Online-Plattformen bevor ein Hotel gebucht, ein Arzttermin vereinbart oder ein Produkt gekauft wird. Für die Meinungsbildung der Kunden über ein Unternehmen hat dabei das Internet einen immer größeren Einfluss. „Für die eigene Kaufentscheidung werden dabei die Anzahl der vergebenen Sterne, Fotos anderer Kunden und die schriftlichen Bewertungstexte herangezogen“, schildert Johannes Loinger von der D.A.S.-Rechtsschutzversicherung die gängige Praxis.
Unrichtige Vorwürfe und Beleidigungen sind zu unterlassen
Seine Meinung im Internet zu äußern, ist rechtlich in Ordnung und auch legitim. „Es dürfen jedoch keine unrichtigen Vorwürfe publiziert werden. Auch Beschimpfungen haben nichts mit freier Meinungsäußerung zu tun. Ebenso sollten keine Vermutungen angestellt oder Gerüchte verbreitet werden“, erklärt der Experte. „Schlechte Bewertungen können für ein Unternehmen eine rufschädigende Wirkung haben und zu erheblichen finanziellen Einbußen führen. Aus diesem Grund kontrollieren in den meisten Fällen auch die Bewerteten die getätigten Aussagen und reagieren gegebenenfalls darauf.“
Berichte über wahre Tatsachen sind erlaubt. Selbst dann, wenn diese für den Unternehmer eine negative Bewertung darstellen. „Aber Vorsicht: Im Streitfall liegt die Beweislast für die Behauptungen beim Verfasser des Textes. Das heißt, dass Sie als Feedbackgeber beweisen müssen, dass Ihre negative Bewertung stimmt“, warnt Loinger. Es hänge von vielen Faktoren ab, wie eine Äußerung rechtlich zu bewerten ist, das werde im Einzelfall beurteilt.
Auch wenn die scheinbare Anonymität des Internets schnell dazu verleitet, seinem Ärger Luft zu machen, ist bei Bewertungen im Internet Vorsicht geboten. Gegen Unwahrheiten und beleidigende Kommentare können sich die betroffenen Unternehmen rechtlich wehren. „Geschädigte haben die Möglichkeit, den Verfasser der Bewertung wegen Ehrenbeleidigung, Kreditschädigung oder übler Nachrede zu klagen. Betreiber von Internetplattformen müssen auf Verlangen von Gerichten und Behörden Auskünfte über die Benutzer erteilen. So kann die IP-Adresse des betroffenen Rechners und damit häufig auch der Benutzer ausgeforscht werden“, sagt Loinger.