"Wichtig zu wissen ist, dass vertragliche Leistungsfristen in Österreich während der Krise normal weiterlaufen", sagt der Jurist Sebastian Mahr, Partner bei PHH Rechtsanwälte in Wien. Das heißt: "Wenn etwa ein Kunde Ware bestellt hat, diese aber nicht fristgerecht eintrifft, dann hat der Kunde die Wahlmöglichkeit, entweder am Vertrag festzuhalten oder unter Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten." Verstreicht die Nachfrist ungenützt, falle der Vertrag durch Rücktritt weg und sei rückabzuwickeln. Zusätzlich sei zu klären, ob den Lieferanten am Lieferverzug ein Verschulden trifft, etwa wenn er deshalb nicht liefern kann, weil er aufgrund eines Fehlers zu wenig Ware in seinem Lager hat. "Liegt ein Verschulden vor, kann der Kunde zusätzlich Schadenersatzansprüche geltend machen. Wenn eine Lieferung allerdings aufgrund der Corona-Krise nicht fristgerecht erfolgen kann, so wird dies meist nicht dem Lieferanten als Verschulden angekreidet werden können."