Anlässlich eines Arztwechsels oder beim Einholen einer ärztlichen Zweitmeinung stellen sich viele die Frage: Habe ich ein Recht auf kostenlose Ausfolgung bereits bestehender Röntgenbilder? Der Grazer Rechtsanwalt und Datenschutzexperte Stefan Schoeller sagt dazu: „Der Patient erlangt aufgrund des Behandlungsvertrages mit seinem Arzt nicht automatisch Eigentum am Röntgenbild – auch wenn der Krankenversicherer die Behandlungskosten trägt.“ Wieweit der Patient nun Anspruch auf die Ausfolgung der Unterlagen hat, hänge davon ab, ob es um digitale oder konventionell angefertigte Bilder geht.

Digitale Daten müssten grundsätzlich nicht ausgedruckt und dem Patienten übergeben werden. Und eine Verpflichtung zur unentgeltlichen Aushändigung von Ausdrucken digitaler Röntgenbilder besteht laut Schoeller nur bei medizinischer Notwendigkeit. „Wenn es nur um die Einholung einer zweiten Meinung oder die Vorbereitung eines Rechtsstreits geht, ist der Krankenversicherungsträger nicht zur Kostentragung für den Patienten verpflichtet“, betont der Experte.
Bei konventionell hergestellten Röntgenbildern, die nur im Original eine taugliche Grundlage für eine fachlich einwandfreie Befunderstellung darstellen, ist die ärztliche Dokumentations- bzw. Aufbewahrungspflicht mitzubedenken. Laut einem Erlass des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen von 2006 habe aber die Wahrung der Gesundheit des Patienten gegenüber der Aufbewahrungspflicht des Arztes Vorrang. „Wird für die Weiterbehandlung eines Patienten also das Original-Röntgenbild benötigt, ist die Aushändigung des Röntgenbildes zwingend vorgeschrieben“, sagt Schoeller. Der Arzt kann sie seinem Patienten aus juristischer Sicht also nicht verweigern.