Herr Bammer hatte ein Sky-Ticket-Abo, das er mit Mai 2017 beenden wollte. Alle Versuche seinerseits, das Sky klarzumachen, blieben aber bis Jänner 2019 erfolglos. So einer der besonders drastischen Problemfälle mit dem Privatsender Sky, die man beim Verein für Konsumenteninformation kennt. Sogar bei gesperrtem Sky-Account buchte das Unternehmen bei Herrn Bammer noch ab. Insgesamt fast 600 Euro. Nach Intervention der Konsumentenschützer bekam der Mann sein Geld aber zurück. Die tendenziell wenig kundenfreundliche Vorgangsweise des Unternehmens bekritteln die österreichischen Verbraucherschützer schon seit Jahren. Der VKI klagte die Sky Österreich Fernsehen GmbH deshalb auch im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich wegen unzulässiger Klauseln in den Geschäftsbedingungen und der gängigen Praxis, sich auf telefonisch abgeschlossene Verträge mit den Kunden zu berufen. Der Gerichtsstreit zog sich über drei Instanzen. Jetzt liegt das Urteil des Obersten Gerichtshofes vor: 27 Klauseln und besagte Geschäftspraktik von Sky sind unzulässig. Hier geht es zum vollständigen Urteil des OGH.

Telefonverkauf

Sky hat es demnach künftig zu unterlassen, sich auf telefonische Vertragsabschlüsse zu berufen und Forderungen geltend zu machen, obwohl Verbraucher an Sky keine schriftlichen Erklärungen über die Annahme des Anbots auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt haben, oder sinngleiche Praktiken anzuwenden.

Der OGH sah in besagtem Telefonverkauf einen Verstoß gegen den hier zur Anwendung gelangenden Paragrafen 9 Absatz 2 des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes, der Folgendes normiert: "Bei einem Fernabsatzvertrag über eine Dienstleistung, der während eines vom Unternehmer eingeleiteten Anrufs ausgehandelt wurde, ist der Verbraucher erst gebunden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung seines Vertragsanbots auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellt und der Verbraucher dem Unternehmer hierauf eine schriftliche Erklärung über die Annahme dieses Anbots auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt." Hier geht es zum Musterbrief der AK zur Rückforderung bezahlter Entgelte.

Die verbotenen Klauseln

Als klar gesetzwidrig sieht der OGH unter anderem folgende Punkte:

  • Ältere Verträge können nun jederzeit nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt werden. Die Bedingungen von Sky sahen nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit nur eine Kündigungsmöglichkeit alle 12 Monate vor.
  • Unzulässig ist eine unklare Klausel im Zusammenhang mit der Rücksendung des LeihReceivers in nicht ordnungsgemäßem Zustand und der Kosten, die Sky in einem solchen Fall verlangen kann.
  • In einigen Klauseln wurden die Gewährleistungsrechte der Kunden unzulässig beschränkt.
  • Eine Vertragsstrafe in Höhe von 1000 Euro für die vertragswidrige Nutzung der SmartCard hielt der Kontrolle nicht stand.
  • Auch die Einschränkung der Zahlungsmöglichkeiten auf SEPA-Lastschrift, Kreditkarte oder PayPal wurde als gröblich benachteiligend beurteilt.

Fristen zur Umsetzung

Sky wurde vom OGH eine Leistungsfrist von sechs Monaten nicht nur für die Verpflichtung gesetzt, die beanstandeten Klauseln künftig in Verträgen nicht mehr zu verwenden, sondern auch für die Verpflichtung, sich in bestehenden Verträgen nicht auf die Klauseln oder sinngleiche Klauseln zu berufen. Zudem meinte das OGH, dass für die Unterlassung, sich auf telefonische Vertragsabschlüsse nach von Sky eingeleiteten Anrufen zu berufen, obwohl Sky keine schriftlichen Annahmeerklärungen zugegangen sind, eine Leistungsfrist von einem Monat angemessen sei.

Ein Blick auf die Details

Nehmen wir etwa Klausel 13: Der Abonnent ist demnach laut Sky-Vertrag verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Abonnements den von Sky zur Verfügung gestellten Leih-Receiver an Sky zurückzusenden. Für den Fall, dass der Abonnent das Abonnement ohne wichtigen Grund kündigt oder den Abonnenten ein Verschulden an der Auflösung des Abonnements trifft, erfolgt die Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Abonnenten. Kommt der Abonnent dieser Verpflichtung nicht nach, so ist Sky berechtigt nach eigener Wahl entweder bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe als pauschalen Schadenersatz eine monatliche, angemessene Nutzungsentschädigung für den Leih-Receiver oder aber nach Aufforderung zur Rückgabe und fruchtlosem Verstreichen der festgesetzten Frist Schadenersatz entsprechend dem Wert des Leih-Receivers zu fordern. Gibt der Abonnent den Leih-Receiver nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurück, behält sich Sky vor, entsprechenden Schadenersatz geltend zu machen. Es ist beiden Parteien unbenommen geltend zu machen, dass ein höherer, niedrigerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. (Fassung 22.2.2016, Punkt 1.2.6, Fassung 2.11.2016, Punkt 1.2.4)

Wie bereits das Oberlandesgericht Wien ausgeführt hat, bedeutet die Verpflichtung zur Zahlung einer "monatlichen, angemessenen Nutzungsentschädigung" bei kundenfeindlichster Auslegung, dass auch ein Verzug von bloß einem Tag die Verpflichtung zur Zahlung eines Monatsentgelts zur Folge hätte, was gröblich benachteiligend ist, betonen die Konsumentenschützer. Zudem haftet der Entlehner, so die Experten des VKI, nach §§ 978 f ABGB nur für den durch sein Verschulden verursachten oder jenen zufälligen Schaden, den er durch eine widerrechtliche Handlung, den vereinbarungswidrigen Gebrauch oder die eigenmächtige Überlassung der Sache an einen Dritten verursacht hat. Demgegenüber verleiht die Klausel Sky einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch, wenn die Rückgabe des Leih-Receivers nicht mehr möglich ist oder sich das Gerät nicht mehr in "ordnungsgemäßem Zustand" befindet. Eine Abweichung vom dispositiven Gesetz, das für den "Durchschnittsfall" eine ausgewogene Rechtslage anstrebt, wäre unter den besonderen Verhältnissen der allgemeinen Geschäftsbedingungen nur zulässig, wenn eine besondere Rechtfertigung vorliegt.

Da der "ordnungsgemäße Zustand" möglicherweise altersbedingte Abnutzungserscheinungen zulässt, aber jedenfalls die Funktionsfähigkeit des Geräts voraussetzt, bedeutet die Klausel, dass der Verbraucher selbst dann für den Zustand des Leihgeräts haftet, wenn es aufgrund eines nicht vom Verbraucher zu vertretenden technischen Mangels funktionsunfähig geworden ist. „Der OGH bestätigt die Beurteilung des OLG Wien und beurteilt die Klausel daher als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB“, sagen die Konsumentenschützer.