Die Firma Vorwerk sorgt mit ihrer für Kunden sehr plötzlichen Markteinführung des neuen Thermomix-Modells gerade (wie schon 2014!) für einen Shitstorm in den sozialen Netzwerken. Kunden, die erst vor ein paar Monaten einen Thermomix gekauft haben, fühlen sich geschädigt, weil man sie ohne ihr Wissen ein „veraltetes“ Gerät kaufen ließ. „Müssen sich Konsumenten das gefallen lassen?“, fragen wir die Konsumentenschützerin Bettina Schrittwieser von der Arbeiterkammer Steiermark.

Kein Schaden

Sie sagt: „Aus rechtlicher Sicht kann ein Unternehmen jederzeit einen Produktwechsel vornehmen, das allein ist noch kein Grund für einen Ausstieg aus einem abgeschlossenen Vertrag.“ Da das neue Produkt, das mehr Leistungen anbietet, auch zu einem höheren Preis vertrieben wird, könne auch nicht von einem Schaden gesprochen werden. „Wenn mit dem Produktwechsel auch eine eingeschränkte Nutzbarkeit oder gar eine Unbrauchbarkeit des alten Geräts einhergehen würde, dann wäre auch ein Schaden nachweisbar.“ Ob es eine rechtliche Möglichkeit gibt, aus einem abgeschlossenen Vertrag auszusteigen, hängt, so Schrittwieser, davon ab, welche Informationen man beim Vertragsabschluss erhalten hat und ob der Verkäufer wissentlich falsche Angaben gemacht hat. „Dies nachzuweisen, wird wohl nicht ganz einfach sein.“