FRAGE: Es gibt derzeit ja zwei parallele Abfertigungsmodelle. Worauf ist dabei zu achten, wenn man seinen Job in Frieden und nicht im Streit beendet.
ANTWORT: Bei einer einvernehmlichen Auflösung einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf, das Dienstverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden. Es müssen weder bestimmte Fristen noch Termine eingehalten werden. Die Zustimmung ist für beide Seiten freiwillig. Es kann aber niemand gezwungen werden, einer einvernehmlichen Lösung zuzustimmen. Aus Beweisgründen sollte die einvernehmliche Auflösung jedenfalls schriftlich erfolgen - mit Unterschrift von Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Für die Abfertigung nach altem Recht („Abfertigung alt“) ist die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblich: Bei Arbeitgeberkündigung und einvernehmlicher Auflösung besteht ein Anspruch auf die Abfertigung. Bei Arbeitnehmerkündigung hingegen besteht kein Abfertigungsanspruch.
Im neuen Abfertigungsrecht besteht bei einer einvernehmlichen Auflösung und bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber ein Auszahlungsanspruch. Bei einer Arbeitnehmerkündigung gibt es allerdings keine Auszahlung.
Im Unterschied zum alten Recht geht die Abfertigung bei der Arbeitnehmerkündigung aber nicht verloren. Sie wird in der betrieblichen Vorsorgekasse weiter veranlagt und kann zu einem späteren Zeitpunkt vom Arbeitn